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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEt.

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der unter dein Amte stellende Schultheiß . Während derselbeaber bereits früher bei Darstellung der vogteiherrlichen Organebesprochen werden mußte, seien hier die eigentlichen kom-munalen Gemeindeorgane, Bürgermeister und Haingericht, kurzdargestellt.

Das Haingericht war diejenige Versammlung aller Ge-meindsleute, welche jährlich ein-, selten zweimal an einemherkömmlich feststehenden Tage (Martini, Walpurgis) zum Zweckeder Erledigung der rein kommunalen Angelegenheiten der Ge-meinde zusammentrat 1 ).

Es gab Dörfer, welche ehemals nur ein Haingericht ge-bildet hatten, im 18. Jahrhundert aber in ein oberes und unteresHaingericht, d. h. in zwei Gemeinden zerfielen. An das Hain-gericht gehörte jeder Gemeindsmann, gleichviel welchen Vogtei-gerichtsherrn er hatte; dies war von Bedeutung in denjenigenGemeinden, deren einzelne Mitglieder je nach der grundherr-lichen Zugehörigkeit ihrer Güter zu verschiedenen Unterge-

Gut und dessen Besitzer sey, sondern nur, ob das Gul Gemeindrechlgenieße, mithin auch gemeine Schuldigkeiten und Beschwehrungen zutragen habe. Die Dorfsherrschafl machet Ordnung in Gemeindesachen,bestellet Schultheißen , Gemeindevorsteher und Gemeindediener, Hirten,Flurschützen u. drgl. und bestraft, die Übertretung der Dorfsordnung.Der Gemeind Gehorsamszwang bestehet in Verbot der Gemeindenulzungen,Brunnen, Weide, Gräserey, Wege uud Stege, Holzung und alles dessen,was membra universitatis qua lalia mit einander zu genießen haben.Sodann vgl. J. dir. Siebenkees, Beyträge z. teutschen Recht I (1786) 209f.Schneid!, thesaur. jur. francon. 1. Abschn. S. 3298. .1. J. Beck, dejurisdicl.vogl. immed. (1738) 657f. Wehner, obs. pract. (1735) 497f. Ein Beispielf. d. Gemeindeverfass, einesmehrherrigen Dorfes s. in Zeit sehr. f. Social-u. Wirtschaftsgesch. Bd. VH (1900) 331 f. (E. Otto, Ein friink. Dorf zu An-fang des 17. Jaln'li.).

) Über den Gegensatz zwischenDorfgerichl undHaingerichtvgl. Thudichum, Gau- u. Markverfass. S. 37 f., 40 f., E. Mayer, Deutscheu,französ. Verfass.-Gesch. I (1899) 487 n. 6, 517f. Ersteres, das herrschaft-liche Vogteigerichl, erscheint in unsern Gebieten im allgem. nicht alsGemeinde-, sondern lediglich als herrschaftliches Organ. Nur in größeren,einen besonderen Untergerichtsbezirk füt - sich bildenden Orlen (z. B.Brensbach, Stadt Erbach) erscheint neben Schultheiß und ganzer GemeineauchDas Gericht (der Rat) als Gemeindeorgan.

Killinger, Die läudl. Verfassung.