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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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I. I)IU GERICIITSHERRSCUAFT.

ricliten gehörten, wo also Hain- und Untergericht bzw. Landes-hoheit sicli durchkreuzten'). In einigen Ämtern führte derAmtmann den Vorsitz, entweder so, daß er die einzelnen Ortebesuchte * 2 ), oder der Art, daß die Haingerichte sämtlich amAmtsorte abgehalten wurden 3 ); in andern Ämtern wird nur dieAnwesenheit des Ortsschultheißen erwähnt 4 ), doch mußten hierdie Gemeinderechnungen dem Amte zur Justifikation und Rati-fikation eingereicht werden 5 6 ). Gehegt wurde es durch einenbesonderen Hainberger im Namen der Nachbarn, nicht derHerrschaft 0 ). Seine Kompetenz bestand in der Beschlußfassungüber Gemeindeangelegenheiten, der Wahl des Bürgermeisters,der Prüfung der Amtstätigkeit des bisherigen, insbesondereseiner Rechnungsführung, der Entlastung desselben, endlich inder Verhängung von in geringen Quantitäten Wein, auch inGeld bis zu 1 fl. bestehenden Strafen wegen unbedeutenderFeld-, Flur-, Waldfrevel, zu deren Feststellung vorher ein ge-meinsamer Markungsumgang stattfand. Sodann wurde unbefugtesWegbleiben von einer durch den Bürgermeister berufenen Ge-meindeversammlung im Haingericht mit kleinen Geldstrafengeahndet.

Jede Gemeinde hatte einen (größere zwei) Bürgermeister,der in einigen Orten von der Gemeinde im Haingericht gewähltwurde, während in andern das Amt der Reihe nach unter denGemeindsleuten herumging; sein Amt dauerte überall nur einJahr; die Wahl bedurfte der Bestätigung durch das Amt. DieBürgermeister hatten unter Aufsicht der Schultheißen , in der

') z. B. Laudenau, Winterkasten , Kleingumpen.

s ) z. B. König, Ldw. Dietrich, Mitteil, in Hess. Blätter f. Volks-kunde II 36.

3 ) Im Amte Freienstein wurde 1768 die Abhaltung der Hainge-richte in das Amtshaus nach Beerfelden verlegt zur Verhütung unmäßigerZechereien; da nutzlos, 1803 in die Schultheißenhäuser der einzelnenOrte zurückverlegt, Amtmann soll in Zukunft beiwohnen, Rechnung ab-hören, justificiren und genehmigen. F. Freienst. Amt. Polizeis. d. a. 1803.

4 ) Amt Reichenberg bei Heyl, SLB.

6 ) Amt Erbach, F. Cent d. a. 1787.

6 ) Vgl. Haingerichtsordn. in Erb. Ldr. 122 u. 68.