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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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ZENT UND VOGTEI .

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Herrschaft Breuberg der Zentscliöffen, die Rechnungen zu führen,Einnahmen zu erheben, die Ausgaben zu leisten, letztere z. T.nur auf Grund einer Anweisung des Schultheißen , in wichtigerenHingen des Amtes, Gemeindearbeiten zu leiten und zu beauf-sichtigen, die Weide zuzuhängen, die Gemeinde zu berufenu. drgl. m. 1 ) In der Herrschaft Breuberg 2 3 * ) werden außerdem alsFunktionen der Bürgermeister erwähnt die Fertigung von Aus-schlägen, Andeutung der Befehle der Zentsclniltheißen undanderer Behörden, Ausfertigung der Billete bei Einquartierungen.Dafür erfreuten sie sich hier, nur selten aber in der Grafschaft,der Personalfronfreiheit, jedoch keiner Besoldung, nur in außer-ordentlichen Fällen einiger Vergütung für Versäumnis.

IV. DIE NÜTZBAREN RECHTE DES VOGTEIHERRN.

Die in der Vogtei- und Landeshoheit begründeten nutz-baren Rechte des gräfl. Hauses Erbach (fructus jurisdictionis)hatten die Leistung einerseits von Fronen, andrerseits von Ab-gaben zum Inhalte.

Die Fronen,das Kleynod der Niedergerichtsbarkeit 8 ),gelangen in einem besonderen Abschnitte zur Darstellung.

Neben den Fronen stand in systemloser Mannigfaltigkeiteine große Reihe von Abgaben, die sich aus einer Rekognitions-gebühr, direkten und indirekten Steuern zusammensetzten. Dazutraten die Strafgelder und der Ertrag aus gerichtsherrlichenBannrechten. Die besonderen von den Juden erhobenen Ab-gaben (Judenschutzgelder, Leibzoll, Geleit usw.), und die ver-schiedenen Zunftintraden, bestehend in Eintritts-, Straf-, Meister-u. dgl. Geldern von den seit der 2. Hälfte des 17. Jahrhundertsnach Ämtern organisierten Territorialzünften, seien hier nurkurz angedeutet. Weiterhin war der Vogteiherr im Besitze derniederen Jagd und Fischerei.

Außerdem aber war die Gerichtsherrschaft von großer

) vgl. Ldw. Diertrich a. a. 0. 38 f.

s ) Bericht des gemeinscliaftl. Amtes Breub. an die Großli. hess.Regier, v. 10. Aug. 1810 in F. Kirchbromb. I.

3 ) A. W. Ertel, Praxis aurea von der Niedergerichtsbarkeit I (1722) 65.

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