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I. DIE GERICHTSHERRSCHAET.
Bedeutung als Mittel zur Bewahrung der rechtlichen Geschlossen-heit der Hubgüter in den odenwäldischen Ämtern der Grafschaftzum Zwecke der Erhaltung der Prästationsfähigkeit der Hübner.In dieser ihrer Bedeutung als öffentlichrechtlicher Grundherrschaftgelangt die Vogtei in dem Abschnitt über die Grundherrschaftzur Darstellung.
Wie der Zentuntertan zur Zent zu schwören, das Zent-gericht zu besuchen, insbesondere die Bügen vorzubringen undauf Erfordern das Zentschöffenamt zu übernehmen hatte, leisteteder Vogteiuntertan seinem Vogteiherrn bei dem nächsten nachseiner Aufnahme oder Rezeption abgehaltenen Vogtei-, Land-,Unter-, Herrengerichte die Erbhuldigung, das homagium, wo-für er meist 20 Kr. als Verpflichtungsgebühr zu entrichten hatte,er mußte das Landgericht besuchen, die Rügen Vorbringen undauf Verlangen das Landschöffenamt übernehmen.
Während der Rauch- oder Zenthafer in recognitionemcentenae geleistet wurde, war das Rauchhuhn die an die Unter-gerichtsherrschaft entrichtete Rekognitionsgebiihr 1 ). Das Rauch-huhn ruhte als Reallast grundsätzlich auf jedem Hause 1 ). Esgalt der Grundsatz: soviel Häuser auf einer Hube, soviel Rauch-hühner vom Hubenbesitzer 2 ). Auch auf Pfarrhäusern 3 ), aufden Gemeinden gehörenden Hirtenhäusern, auf Nebengebäudenund Beisassenhäusern, welche auf der Allmend oder auf herr-schaftlicher Waldmark standen, ruhte die Abgabe. Von diesemGrundsätze finden sich Abweichungen nach zwei Richtungen.Zunächst kam es vor, daß von einem Hause, in welchem sichzwei gesonderte Haushaltungen befanden, zwei Rauchhühnergegeben werden mußten 4 ); andrerseits daß auch von unbebauten
*) F. Erb. Amt, Allerlei Gefälle 1—3. Die Nachrichten hierüber sehrspärlich und ungenau, besonders hinsichtlich des grundherrlichen Faß-nachtshuhnes, welch letztere Bezeichnung auch für das Rauchhuhn vor-kommt. — Über Gerichts-, leib- und grundherrliche Hühnersteuern imallgem. vgl. Th. Knapp, Beiträge 119 f. Ludwig, bad. Bauer 59.
s ) Simon Urk. S. 235 d. a. 1434.
s ) Dietrich, Mitteil, aus Königer Gültbüchern in Hess. Blätter f.Volkskunde II 29.
*) F. Erb.-Erb. Polizeis. 2. Auszug aus Gültbuch, Amt Reichenb.