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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE OKRICETSHERRSCHAFT.

schaftliclien Wirtschaftseinheit, in Ansclilag gebracht. Das vonden Handwerkern und Tagelöhnern auf Grund ihres Handwerkesverschätzte Capital war obrigkeitlich ebenfalls sehr niedrigfestgesetzt; neben ihrem Handwerke hatten sie ihre Grundstückeund Häuser zu verschätzen, soweit dieselben nicht zu ge-schlossenen Bauerngütern gehörten.

Wie für die Herrschaft Breuberg gab es auch in der Graf-schaft für jedes Amt ein Sehatzungsbuch, aus dein sich ergab,wie viel jeder einzelne Contribuent, Ort für Ort und Hann fürMann, an Gütern, Häusern und Handwerken zu verschätzen hatte.

Die Schatzung wurde auf die einzelnen Ämter nacli Ver-hältnis der Höhe des in ihnen nach Maßgabe des Schatzungs-buches repräsentierten Schatzungskapitales ausgeschlagen, inner-halb der Ämter nach Maßgabe der Schatzungsbücher auf dieeinzelnen Steuerpflichtungen subrepartiert. Durch die Orts-schultheißen wurde die Steuer erhoben und an die bei deneinzelnen Ämtern befindlichen Landkassenrezepturen, von diesenan die Landkasse nach Michelstadt abgeliefert. Die Gemeindenbesaßen kein Subrepartitionsrecht).

Nach der Landesteilung von 1747 stand die Schatzungdem gräflichen Gesamthause zu, in der Herrschaft Breubergdiesem in Gemeinschaft mit dem Hause Löwenstein. Ihre Ver-waltung oblag besonderen, nur dem Gesamthause verpflichtetenOrganen, wenngleich den Beamten der gräflichen Spezialhäuserhinsichtlich der Veranlagung und Erhebung der Steuer eineweitgehende Mitwirkung zukam.

Durch die Schatzung wurden zunächst die dem Territori um ob-liegenden Beichs- und Kreissteuern, insbesondere die zur Erhal-tung des Kreiskontingentes * 2 ) erforderlichen Summen und dießömer-monate 3 ),ferner alleKriegsausgaben,insbesondere die durch Winter-

*) Dagegen subrepartierte ausnahmsweise der Schultheiß der breu-berg. Vogteihwrschaft Wersau die Monatgelder in der Gemeindever-sammlung (Wersauer Gemeindebuch v. J. 1685).

s ) nach der Reichsdefensionalverfassung von 1681. Vgl. Schröder,Rechtsgesch. 836.

3 ) deren jeder für die Grafschaft 40 fl. betrug. Über die Römer-monate vgl. Schröder a. a. 0. 835f.