ZENT UND VOGTEI.
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Ein anderes Bild bietet die Grafschaft. Eine Vermessungder einzelnen Güter hatte hier, soweit sich sehen läßt, nur inGemeinden mit größerer Güterzersplitterung stattgofunden, undzwar in der 1. Hälfte des 18. Jahrhunderts. Im allgemeinenjedoch war infolge der Aufrechterhaltung der Geschlossenheitder Bauerngüter ein Bedürfnis zur Vermessung der Feldgüterbei weitem nicht in dem Maße vorhanden wie in der HerrschaftBreuberg. Es wurden vielmehr die geschlossenen Bauerngüter,insbesondere die auch räumlich arrondierten Hubgüter, alsWirtschaftseinheiten obi ’igkeitlich abgeschätzt, und mit diesemWertbetrage, jedoch nach Abzug des Wertes der auf ihnenruhenden „ständigen Beschwerungen“, in Anschlag gebracht.Die auf den Huben stehenden Gebäude wurden nicht besondersbesteuert, weil sie „doch bloß zu des Hübners Obdach dienten,und derjenige, so dergleichen viel oder besser als ein andererbesaß, doch nicht weiter als dieser davon zu nutzen hatte.“Auch das Vieh wurde nicht besonders consideriert. „innnaßender Anschlag auf das Vieh wegen der Ab- und Zugänge nichtnur ein unbeständiges Werk ist, sondern auch derjenige Unter-tan, so viel Vieh hat und zu Besserung seiner Güter ohnum-gänglich halten muß, da ihrer viele Armuts wegen dasselbevon fremden Leuten zu entlehnen gezwungen sind, großenhazard dabei ausstehen und um domehrer Dienstboten, alsKnechte, Mägde und Hirten, darauf halten muß, ein andererhergegen, so an einem fruchtbareren Ort wohnet, öfters mit 1Paar Ochsen mehr Früchte erbauen und seinem Werk ohnekostbares Gesinde vorstehen, also mehr als jener, der ein großeskostbares Hauswesen zu führen genötigt ist, erwerben kann“ 1 ).Ebenso wurden die nicht zu geschlossenen Gütern gehörendenGrundstücke und Häuser nach dem obrigkeitlich abgeschätztenVerkaufswerte unter Abzug des Wertes der darauf haftendenständigen Lasten, und zwar auch bei Einspännigen ohne Rück-sicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten landwirt-
gemeinschaftl. Rentei zu Neustadt aus den Zent- und Gemeindekassengezahlt werden mußten.
*) Auszug aus einem „Gutachten der gräfl. Rentkammer wegenbevorstehender General-Schatzungs-Revision“, d. a. 1712.