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I. DIE GERICHTSHERESCHAFT.
von den Gütern ihrer in erbachischen Zenten gelegenen Vogtei-untertanen erhoben, mehr den Charakter eines KammergeMles 1 ).Stets wurde von den Zentherren das Recht beansprucht, dieseadligen Vogtei Untertanen ihrer Steuergewalt zu unterwerfen undsie zur Entrichtung wenigstens von extraordinären Kriegssteuernheranzuziehen, während die Vogteiherren als domini territo-riales geltend machten, daß die Kriegssteuer als extraordinäreSchatzung, daher als Accessorium suo principali, nämlich derwohlhergebrachten vogteilichen illimitierten ordinären Schatzungs-gerechtigkeit nachfolge 2 ). Andrerseits wurde dem Hause Erbach
II. Ausgabegeld
Rezeß. —
Zur Reichskasse. —
Zur Kreiskasse. 11827 fl.
Zur Kollegialkasse. 520 „
Zum Kammergericht.
Advokatenbeslallung.
Abgelegte Kapitalien..
Pensiones.
Auf herrschaftl. Befehl.
Zehrung und Reisekosten.
Botenlohn. .
Schreibmaterialien.
Kanzleidienerbesoldung.
Dienerbesoldung.
Gnadengeld.
Abgelegte gelehnte Gelder.
Monalgage f. d. Kontingent zu Fuß u. zu Pferde ....Zur Verpflegung d. Kontingents in Kantonierungsquartieren
Werbegeld.
Für Montierung.
Für Arznei.
Winterquartierkosten ..
Primae planae und Wagenverpflegungskonkurrenz . . .Insgemein .
81 „380 „207 „3334 „5638 „540 .,27 „80 „2531 „750 „72 „3591 „3639 „
1055
84
19
640
767
>1
11
11
11
11