ZENT UND VOGTEI.
109
Weitere, der Regel 1 ) nach an die YogteiHerrschaft zuleistende Abgaben waren das Einzugs- und Beisaßgeld,welche, oft in gleicher Höhe, auch an die Gemeinde, welcherder Pflichtige angehörte, entrichtet werden mußten.
Im Amte Erbach wurde das Einzugsgeld von allen inder Stadt Erbach und in den Amtsortschaften neu aufgenommenenBürgern und Gemeindsleuteu erhoben, sofern die Eltern nichtschon an demselben Orte das Bürger- oder Gemeinderecht er-worben hatten; ebenso mußte jede Frau, welche von ihren Elternkeinen Anspruch auf jenes Recht erlangt hatte, das Einzugsgeldbezahlen, sobald sie einen Bürger oder Gemeindsmann heiratete.Auch von jedem eingebrachten Kinde mußte es entrichtet werden,bei Rezeption einer ganzen Familie also in gleichem Maße vonMann, Frau und Kindern. Es betrug in der Stadt Erbach 5 fl.,auf den Dorfschaf ton 2 fl. Der gleiche Betrag war an die Ge-meinde zu zahlen 2 ).
Bisweilen kamen Erhöhungen des Einzugsgeldes für Fremdevor, so auf Bitten von Schultheiß und Gericht in Brensbach 1745 von 5 auf 15 fl. für eineu Mann und 10 fl. für einAVeib, wovon die Hälfte an die Vogteiherrschaft, die andere
gn. Herrschaften nicht daselbst hinkommen, so entrichten solche nichtsdavon, welche doch jährlich davor, angesehen sie wenige herrschaftlicheonera haben, zum wenigsten 15 fl. gemeinschaftlich entrichten könnten;da es verweigert wurde, sollte der Rentbeamle die Atzung in loco einige-male exerzieren, um diese schuldige praestation wieder in Gang zubringen. F. Breub. Melioraf. Spec. d. a. 1739 u. 1752.
') Nur in Kleingumpen hatten die bei den Hintersassen der adeligenUnlergeriehlsherrschaften sich aufhaltenden Beisassen auch an die Zenl-herrsehaft Erhaeh ein Schirmgeld von 45 Kr. zu entrichten, dessen sichjedoch die bei den Eulnerischen Hintersassen sich aufhaltenden Beisassenseit 1729 weigerten. Ileyl SLB. Reichenb.
*) F. Erb. Amt. Rezeptionen. — Im Amte Reichenberg hatte ,.jeder,der sich im Amte als Untertan einließ“, als Einzugsgeld 1 fl. 30 Kr.,wenn er im Amte geboren war, an die Herrschaft zu entrichten, fremdEinziehende 3 fl. — In der Herrsch. Breub. hatten nach Verordn, v. 1752Ausländer ein Rezeptionsgeld von 5 bzw. 2 '/* * fl. (Mann bzw. Frau), In-länder ein Angelobgekl von 1 fl. zu zahlen. —• In Rothenberg waren 88 fl.Bürgergeld zu entrichten.