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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GEKICHTSHERRSCHAFT.

In den Ämtern König und Freienstein, im LandgerichteGüttersbach , in sechs Dörfern des Amtes Reichenberg wurde einejährliche Abgabe unter dem Kamen Atzung oder Atzgeld er-hoben * 1 ). Die Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben wurdeim Landgerichte Güttersbach hergeleitet aus der Pflicht derUntertanen, die Herrschaft und ihre Bedienten, so oft sie dahinkamen,zu defrayieren. Durch Vergleich war diese Atzungs-pflicht in eine jährliche Geldabgabe verwandelt worden, welchefür jede der drei zu dem Gericht gehörigen Dorfschaften 10 bis12 fl. betrug 2 ). Im Amte Reichenberg vermochte man die Naturdieser Abgabe nicht mehr mit Sicherheit zu erkennen; seitdem 16. Jahrhundert wurde sie in derselben Höhe in den Gült-und Lagerbüchern weitergeführt 3 ).

entrichtet. Denkschr. des Grafen Franz von Erbach-Erbach an die Bundes-versamml. in P'rankf. v. 10. 5. 1822 S. 4. In Baden (Ludwig, Baden 27)und Allhessen (Goldmann, Gesetzgeb. des Großb. Hessen (1831) 85) eben-falls als gerichtsherrliche Abgabe erhoben.

) Die gerichls- oder grundherrliche Natur dieser Abgabe ließ sichnicht immer deutlich erkennen. In der benachbarten Pfalz wurden1549 sämlliche Atzungen, auf welche die landesherrlichen Beamten An-spruch hatten, in ein Atzgeld verwandelt. Gothcin, die Landslände derKurpfalz, ZGO. 42 (N. F. III) 1888 S. 75. Über die Atzung in Württemberg :Th. Knapp, Beiträge 116; im Elsaß: Th. Ludwig, Elsaß 75.

s ) LTA. XI (1731. Ami Fürstenau).

) ,,Es mußte aber doch damit eine besondere Bedeutung gehabthaben, weilen diese Gelder vermög Rechnung de Ao 1559, 1578, 1585,1586 als unständig verrechnet worden, besonders da das Lager- undGültbuch de Ao 1563 meldet, daß es auf der Herschaft Aufkündigungstehe. An Atzung wurden erhoben in Frohnhofen 2, Laudenau unterden Bäumen 2, Oberostern 24/*, Rohrbach 12 '/4, Unterostern 13 '/»,Bockenrodt 2 fl., Heyl, SLB.

Im Amte König war das Atzgeld mit dem Frongelde verbunden:

1 Hube zahlte 1,/s Hube und jeder Einlezzige *, a Thlr .Atz- und Frohn-

geld. In Untersensbach hatten die 8 erbachisch-grund- und vogtei-

herrlichen Huben zus. 10 fl. Atzung zu zahlen. F. Untersensb. d. a. 1717. Im gräfl. Ingelheim, vogtei- und grundherrl. Teile von Würzburg slanddie freie Atz als unständiges Geldgefälle in jährl. Anschlag mit 2 fl. vonjeder der 10/a Huben. Das Dorf Niederkinzig hatte ehedem demGutsjunker, wann er daselbst gewesen, frey Atz verschaffen müssen,jetzt aber, da solches zu der Herrschaft Breuberg gezogen worden und