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I. DIE GEKICIITSHERRSCHAFT.
Hälfte an die Gemeinde zu zahlen war, während Einheimischehiervon befreit blieben.
Das Einzugsgeld galt als das charakteristische Kennzeichenwirklicher Untertanen und Gemeindsleute. Daher waren Bei-sassen und deren Weiber zur Entrichtung dieser Abgabe nichtverpflichtet. Dafür aber hatten diese das jährliche Beisaßgeld,bisweilen auch Schutz- oder Schirmgeld genannt, zu zahlen. Esbetrug meist 2 fl., während an die Gemeinde ebenfalls bald 1,bald l'Aä, bald 2 fl. zu leisten waren 1 ).
Zu erwähnen sind weiterhin das Ohmgeld, das Lagergeld,das Kesselgeld und die Fleischakzise.
Das Olnngeld (Un-, Unne- (15. Jahrh.), Umgeld, Trank-steuer), welches im einzelnen mancherlei lokale Verschiedenheitenauf wies, wurde im Amte Reichenberg 2 ) vom Wein, Bier undObstwein entrichtet.
Es wurde bezahlt sowohl von dem im gewerbsmäßigenAusschank als auch von dem bei Hochzeiten der übrigen Unter-tanen verzapften Weine. Seiner Höhe nach setzte es sich zu-sammen zunächst aus einer festen Abgabe von jeder Ohm 3 ) imBetrage von 1 fl. 40 Kr., sodann aus einem bestimmten Teiledes ausgeschänkten Getränkes, nämlich der 20. Maas, „wie derWein verzapft wird“, also je nach dem wechselnden Preise,
1 ) In der Herrschaft Breuberg betrug das Beisaßgeld 3 fl. an dieGemeinherrschaft und 1 fl. 15 alb. an die Gemeinde. LTA. XI d. a. 1731.— Nichts andres als das Beisaßgeld einer besondren Gruppe von Bei-sassen, der sog. Erbschutzverwandten, war das hinsichtlich seiner recht-lichen Natur nach 1806 so sehr bestrittene Erbschutzgeld im Amte Erbach.Es war 1706 für die sog. Erbschutzverwandten an Stelle des Beisaßgeldesvon damals nur 1 ‘/ü fl. der übrigen Beisassen im Betrage von 3 fl. ein-geführt und durch Verordnung von 1769 ebenso wie das Beisitzgeld auf3, 2 und 1 '/'■* fl. abgestuft worden, je nachdem der Pflichtige ein eignesHaus und soviel Güter besaß, daß er eine Kuh halten konnte, oderletzteres nicht der Fall war, oder er kein eignes Haus und keinen andernVerdienst als seinen Tagelohn hafte; an die Gemeinde war außerdeml fl. zu entrichten. F. Erb. Ami. ßeisaß- und Erbschutzgeld; F. Erb. Amt.Leibeigenschaft II.
2 ) Ileyl, SLB.
:l ) 1 Fuder = 6 Ohm; 1 Ohm = 6 Eimer; 1 Eimer = 16 Maas.