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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

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endlich aus einem festen Zuschlag von 1 Kr. für jede Maas.Dieser Zuschlag war jedoch nur dann zu entrichten, wenn derWein nicht aus dem herrschaftlichen Keller auf Schloß Reichen-berg, sondern von auswärts bezogen wurde; denn der Wein-schank im Amte Reichenberg gehörte der Grafschaft, und dieWirte waren schuldig, auf Verlangen den Weinsowohl zumAuszapfen insgemein als auch zu den Hochzeiten, Kindtaufenund wo sonsten gebraucht wird, aus dem herrschaftlichenKeller zu nehmen. Von der Ohm Bier und Apfelwein betrugdas Ohmgeld 40 Kr. 1 ).

Wer Bier braute oder Apfelwein kelterte, mußte im AmteReichenberg von der Ohm 5 Kr., im 16. Jahrhundert auch jeder,welcher sich Wein zum eigenen Verbrauche einlegte, vom Fuder15 albus Lagergeld entrichten; in Michelstadt und im AmteFreienstein dagegen mußte auch im 18. Jahrhundert von jedemzum eigenen Verbrauche eingelegten Eimer Wein 10 PfennigLagergeld gezahlt werden.

Als Kesselgeld fielen im Amte König als Abgabe vomBranntweinbrennen 3 fl. von einem Kessel 2 ); in Kiederkeinsbachmußte, wer Branntwein brennen wollte, ohne daß ihm derBranntweinschank mitverliehen war, jährlich 5 fl. bezahlen 3 ).

Von jedem geschlachteten Tiere hatten die Metzger alsAccis eine Abgabe zu zahlen, welche, nach der Art des Tieresabgestuft, 6 Kr. von einem Lamm bis zu 50 Kr. von einemOchsen betrug 4 ).

Vom Zoll in Michelstadt , welchen die Herrschaft als Regalvon Kurpfalz zu Lehen trug, wurde kein Gebrauch gemacht 5 ).

Die Nachsteuer oder der Abzug (jus detractionis) 6 ) be-

') In Michelstadt wurden statt des Bierohmgeldes von den Bier-brauern für jeden Sack Malz 45 Kr. bezahlt. LTA. I d. a. 1718. In denmeisten Dörfern des Amtes Freienstein wurde das Ohmgeld nur vomWein entrichtet, der bei den Wirten, bei Hochzeiten und Weinkäufen ver-zapft wurde; es betrug von jedem Eimer 2 Maas und 20 albus. ZurKontrolle gab es allenthalben vereidigte Weinanschneider.

2 ) F. König Amt, Cameralia. 3 ) Heyl, SLB. Brensb.

*) Heyl, SLB. Reichenb. s ) LTA. I d. a. 1718.

") F.: Amt Erbach, Leibeigenschaft III. LTA. XI (1731).