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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
deutete auch in unsern Territorien eine Vergütung für dieSchwächung der Steuerkraft, welche durch Wegführung einesVermögens, sei es infolge des Wegzugs eines Untertanen, seies infolge davon, daß inländisches Vermögen an ausländischeErben fiel, herbeigeführt wurde 1 ). Die Nachsteuer betrug 10°/odes tatsächlich aus dem Lande weggeführten Vermögens. Gleich-giltig war, ob dasselbe in Geld oder in sonstigen Mobilien be-stand, und im ersteren Falle, ob das Geld aus dem Verkauf vonImmobilien herrührte, welche in der Schatzung lagen, oder vonherrschaftlichem, freiadeligem oder kirchlichem Grundbesitze,welcher an einen Untertan überlassen und schatzuugsfrei ge-blieben war. Auch der Stand des Inhabers des exportiertenVermögens war gegen Ende des 18. Jahrhunderts ohne Einfluß 2 ).
Die Nachsteuer wurde nicht erhoben, wenn das Ziel desWegzugs ein Gebiet war, mit welchem das Verhältnis gegen-seitiger Freizügigkeit bestand. Dies war der Fall entweder aufGrund eines Vertrages oder durch Observanz zwischen den dreiverschiedenen Landesteilen der Grafschaft, sodann zwischen dieserund der Herrschaft Breuberg, Kurpfalz, Kurmainz und anderenTerritorien, teils ohne jede Einschränkung, teils beschränkt aufbestimmte Ämter oder auf die Dienerschaft der Kontrahentenoder auf eine niedrigere Taxe, z. B. 5 statt 10 0, o.
Von den bei den Land-, Unter-, Vogtei- oder Herren-
*) Th. Ludwig, Raden 28 n. 2. Für Württemberg und zahlreicheandre südwestdeutsche Territorien vgl. Th. Knapp, Beiträge 127 n. 1. u. 2.
2 ) Allerdings war die allgemeine Pflicht zur Entrichtung der Nach-steuer auf die herrschaftlichen Beamten erst 1787 (im erb.-erb. Landes-teile) in vollem Umfange ausgedehnt worden; vorher hatten sie bloß fürden Erlös ihrer Mobilien die Nachsteuer zu zahlen; vor 1749 waren siesogar ganz frei. Der Grund ist darin zu erblicken, daß erst seit der2. Hälfte des 18. Jahrhunderts die Anschauung sich Bahn brach, daß derAufenthalt der aus der Fremde aufgenommenen Staatsdiener im Landedas Moment der Dauer in sich trage, die Anstellung im Staatsdienstedaher als eine zur Begründung der Territorialangehörigkeit geeignete Tat-sache angesehen werden könne; denn nur eigentliche Untertanen unter-lagen der Nachsteuer. H. Rehm, Der Erwerb der Staats- und Gemeinde-angehörgkeit in geschichtl. Entwicklung, Annalen des Deutschen Reiches1892. S. 212.