DIE LEIBEIGENSCHAFT IM 18. JAHRHUNDERT.
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teils 3—5 fl., teils 1 Reichsthaler oder 1 fl. 30 Kr. 1 ), teils 1 fl.entrichtet wurden. Wie ihre Leibsbeede, so bildete auch dasMortuarium der Weiber in allen Ämtern ein Accidenz desAmtmannes.
In der Herrschaft Breuberg galten hinsichtlich der Besthaupls-theidigung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts folgende Grundsätze’):
Bei Männern sollte der Berechnung der durch gerichtliche Taxationzu ermittelnde „wahre Vermögenszustand ohne Abzug der vorhandenenSchulden“ zugrunde gelegt und hiervon 5 °/o erhoben werden ; als Höchst-betrag jedoch waren 100 fl., als Mindestbelrag 15 fl., falls der Mann Zug-vieh besaß, und 5 fl. falls er ein Handfröhner oder Handwerker war,festgesetzt.
Eine leibeigene Frau mußte gemäß altem Herkommen ihr Best-haupt besonders theidigen, gleichviel ob sie während der Ehe oder alsWitwe starb, jedoch dergestalt, daß hierbei nicht „sonderlich auf ihrVermögen, sondern auf die äußerlichen Umstände des Weibes, wie siesich etwa in Kleidern zu halten gewohnt oder im Stand gewesen, ge-sehen, und der Ansatz nicht leicht über 10 fl. und niemals unter 2 fl. ge-macht“ werden sollte.
Wenn ein Mann seine Güter an seine Kinder übergab, was jedochvor seinem 60. Lebensjahre ohne besondere herrschaftliche Erlaubnisnicht geschehen durfte, so sollte das Besthaupt alsbald auf die ge-schilderte Art getheidigt, und der Betrag vom neuen Besitzer noch vordem Antritte der Güter bezahlt werden; das Besthaupt einer Auszugs-frau dagegen, mochte sie bei der Übergabe der Güter noch verheiratetoder Witwe sein, war erst nach ihrem Tode anzuselzen und von ihrenErben beizutreiben. Ebenso war das Besthaupt, wenn der Mann in Kon-kurs verfiel, für ihn und seine Ehefrau sogleich anzuselzen und in dieerste Klasse der liquidierten Schulden zu locieren. Wer sein Besthauptgetheidigt hatte, sollte in Zukunft von der Entrichtung der Leibsbeedebefreit sein.
Eine erhebliche Verschärfung des Besthauptrechtes war
‘) z. B. Amt Wildenstein, Weistum v. 1649, hier Stiefelgeld oderWadtmal gen. Infolge der gleichlautenden Bezeichnung brachte man im18. Jhdt. damit eine andere Abgabe zusammen, welche schon im 16. Jhdt.als Reallast auf 3 Huben zu Steinhucli im Betrage von 15 II. und denmeisten Gütern zu Reichelsheim , Eberbach und Bockenrodt unter demNamen Stiefelgeld haftete. Ihr Ursprung war nicht mehr zu erkennen.LTA. I 231, 239. Heyl, SLB. (A. Reich.).
’) F.: Breuberg , Meliorationen, Specialia, Besthaupt betr. 1751 f.Regierungsverordn, v. 4. Nov. 1751 und 4. Okt. 1759.