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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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II. DIE LEIBEIGEXSCHAFT.

das Hagestolzenrecht'). Starb nämlich eine leibeigene Person,Mann oder Weib, welche unverheiratet geblieben war und das50. Lebensjahr * 2 ) vollendet hatte, so war der Leibherr berechtigt,statt des gewöhnlichen Besthanptes oder Sterbfalles den ganzenNachlaß zu fordern, jedoch unter Abzug derLeichen- undArztkosten, auch was er sonsten rechtmäßigerweise schuldig 3 );regelmäßig aber wurde ein Teil den Verwandten überlassen.Beruhte die Ehelosigkeit auf Kränklichkeit, oder war die Personüberhaupt inhabil zum Ehestande, so sollte sie für einenHagestolzen nicht geachtet werden 3 ). Das Hagestolzenrecht fandals Ausfluß der Leibeigenschaft in unsrem Gebiete nur gegen-über Leibeigenen, nicht wie bisweilen sonst als populationistischePolizeimaßregel auch gegenüber Freien Anwendung 4 ).

Anmerkung. Im Zusammenhänge mit der Leibeigenschaft wirdmehrmals in einigen Amtsrechnungen ein sog. Bastardsrecht (jus bastardisae)erwähnt, indem unter den Einnahmen die Rubrik: Bastardsfälle: allerdingsstets mit 0 figuriert. Die LTA. I p. 253 v. J. 1718 beschreiben es folgender-maßen :Wann Jemand ein unehelich Kind zeuget und die Mutter nichtheurathet, ist er schuldig, aus seinem Vermögen ein gewisses an Geldbei Amte zu hinterlegen, welches dem Kinde, wann es sich verheurathet,pfleget ausgehändiget zu werden; stirbt es aber ohnverheurathet, so ver-bleibt dieses Geld der Herrschaft. Eine ganz andere Bewandtnis hattees mit dem in der Markgrafschaft Baden ausgeübten Bastardsrechte, vgl.Th. Ludwig, der badische Bauer 35.

Die Beendigung des Leibeigenschaftsverhältnisses erfolgte

) Dasselbe galt jedoch nicht im Amte Wildenstein (Spessart ); wohlaber in den pfälzischen und hessischen Teilen des Odenwaldes; vgl. v.Brünneck, Zur Gesch. d. Ilagestolzenrechtes, Zeitschr. der Savignystiftungf. Rechtsgcsch. Bd. 35 (1901) 1 f., 11 f., 27 f., 38, 41.

a ) Dieses Alter wurde 1736 im erb.-erb. Landesteil endgiltig fest-gesetzt, nachdem es vorher ungewiß gewesen und verschiedene Personenvon 30 und 40 Jahren dem Hag.-Rechte unterworfen worden waren; HeylSLB. Reichenb.

3 ) Heyl, SLB. Reichenb. Eine Beschränkung der Testierfähigkeitließ sich nicht feststellen.

4 ) z. B. in Braunschweig-Wolfenbüttel bis 1730, Kurbraunschweigbis 1732. Moser, V. d. Landeshoh. in Ansehung der .Untert. (1773) 112.Elster, Art.Bevölkerungswesen im Handwörterb. der Staatswiss. II(3. Aufl. 1909) S. 933.