DIE LEIBEIGENSCHAFT L\I 18. JAHRHUNDERT.
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durch Tod, Eintritt iu den herrschaftlichen Dienst 1 ), Verheiratungmit einem nicht leibeigenen herrschaftlichen Beamten und durchManumission (Leibsledigung, Loskauf).
Manumissionsptlichtig war im 18. Jahrhundert jede leib-eigene Person, die in ein fremdes Territorium auswanderu oderan einen inländischen der Leibeigenschaft gefreiten Ort über-ziehen wollte.
Voraussetzung der Manumission durch die Herrschaft warregelmäßig Entrichtung des Manumissionsgeldes; außerdem wurdesie entsprechend dem Prinzipe der Territorialleibeigenschaft nurfür den Fall des tatsächlichen Wegzuges erteilt, und sie verlorkraft ausdrücklichen Vorbehaltes im Manumissionsscheine ihreWirkung, sobald die manumittierte Person sich wieder im In-lande dauernd niederließ.
Ob die Leib- und Landesherrschaft die Manumission er-teilen wollte, stand in ihrem freien Ermessen; einen Anspruchdarauf besaß der Leibeigene nicht. Infolgedessen war seit Aus-bildung der Manumissionspflicht im 17. Jahrhundert die Aus-wanderungsfreiheit der leibeigenen Untertanen rechtlich be-schränkt, sie waren rechtlich zwar nicht an das Gut des Herrnwie im deutschen Osten die Erbuntertanen, andrerseits auchnicht mehr wie früher bloß an die Person des Leibherrn,gleichviel wo er sich befand, wohl aber an dessen Territoriumgefesselt. Doch wurde, soweit sich sehen ließ, von dieser Be-fugnis kein Gebrauch gemacht, insbesondere auch in der zweitenHälfte des 17. Jahrhunderts nicht, obwohl man große Mühehatte, die im 30jährigen Kriege vakant gewordenen Huben
') Reskr. der grfl. erb.-ei'b. Regierung an das Amt Wildenstein,13. Sept. 1777: „In der Grafschaft E. ist es eine hergebrachte und bisjetzt beobachtete Observanz, daß die herrschaftlichen Diener, wann siegleich leibeigen geboren sind, sobald sie in den herrschaftl. Dienst tretenund nicht auf Rauerngütern, denen die Leibeigenschaft anklebt, wohnhaftund possessioniert sind, eo ipso für sich, ihre Weiber und Kinder vondem nexu der Leibeigenschaft frei werden; die Kinder sind es jedochnur solange, als sie sich nicht an einen Ort der Grafschaft setzen wieandere leibeigene Untertanen und mit Bauerngütern, denen die Leibeigen-schaft anklebt, possessioniert machen.“