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II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.
wieder zu besetzen, und eine Abwanderung inländischer Unter-tanen daher nicht im herrschaftlichen Interesse lag. Der Grundmag darin liegen, daß ein allgemeiner Zug nach Auswanderungin der Bevölkerung nicht vorhanden war 1 ), und einzelne Aus-wanderungsfälle durch Zuzug von auswärts auf die Dauermindestens ausgeglichen wurden 2 ).
Da die Leibeigenschaft lediglich die Bedeutung einerRentenquello für den Leibherrn besaß, so war dem herrschaft-lichen Interesse Genüge geleistet, wenn der Auswandernde fürden durch den Wegzug erwachsenden Verlust der zukünftigenLeibeigenschaftsprästationen eine angemessene Entschädigunggewährte. Die Manumission wurde daher stets jedem erteilt,wenn er das Manumissionsgeld entrichtete. Dasselbe betrug im18. Jahrhundert im allgemeinen 3 ) 5°/o des tatsächlich exportiertenVermögens; beim bloßen Überzug in einen inländischen, vonder Leibeigenschaft befreiten Ort gewöhnlich nur 2’|2°/o.
Die Erteilung der Manumission erfolgte als landesherrlicheGnadensache durch die Regierung, welche auch auf Grundeines Amtsberichtes den Betrag des Manumissionsgeldes fest-setzte; dieses wurde durch Amtmann und Keller gemeinsamgegen Aushändigung des Manumissionsscheines eingezogen.
Ausnahmsweise bestand eine Manumissionspflicht nichtim Verhältnisse zur Kurpfalz ; wer dorthin zog, durfte sich vonder Leibherrschaft Erbach nicht loskaufen, vielmehr trat der
') In der Markgrafsch. Baden suchte man um die Mitte des 18.Jahrhunderts den hier bestehenden Auswanderungskrisen durch Ver-weigerung der Manumission Einhalt zu gebieten. Th. Ludwig, Baden 90.Beschränkung der Wegzugsfreiheit auf Grund der Leibeigenschaft inBayern : Th. Knapp, Beiträge 92; in andern Gegenden: das. 356 n. 9, inden Landgemeinden der Stadt Frankfurt , Darmstädter, Großh. Frankf. 34 f.
2 ) Ähnlich im Gebiete der Stadt Heilhronn, Th. Knapp, Beiträge 92.
s ) Im Amte Reichenberg wurden bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts
2 bis 25°/o, später ebenfalls 5, auch 6°/o, im Amte Schönberg dagegenbei Männern 15, bei Frauen 10°/o angesetzt. — In der Herrschaft Breu-
berg waren nach einer gemeinherrsch. Reg.-Verordn. v. 1751 für dieLeibsleedigung von Mann und Frau 5 °/o, und wenn kein Vermögen ex-portiert wurde, von jeder Person 2 fl., von jedem Kinde außerdem l‘/s fl.in Ansatz zu bringen.