DIE LEIBEIGENSCHAFT IM 18. JAHRHUNDERT.
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leibeigene Untertan durch die bloße Tatsache des Überzugesaus seinem bisherigen Leibeigenschaftsverhältnisse in dasjenigeseiner neuen Landesherrschaft Kurpfalz über; es bestand seit1509 vertragsmäßige Freizügigkeit zwischen beiden Territorien.
Die mit andern Territorien durch Vertrag oder Observanzbegründete Freizügigkeit bedeutete keine Ausnahme von derManumissionspflicht überhaupt, sondern hatte die unentgelt-liche Erteilung der Manumission zum Inhalte 1 )-
Einen weitergehenden Inhalt besaß die Leibeigenschaft inunserem Gebiete nicht.
Insbesondere findet sich im 17. und 18. Jahrhundert vonbesonderen leibherrlichen Fronen keine Spur 2 ). Unbegründetwar die von einzelnen Amtleuten bisweilen aufgestellte Be-hauptung 3 ), daß die Ungemessenheit der Fronen in der Leib-eigenschaft beruhe; denn die Verpflichtung zu ungemessenenDiensten bestand auch für Fremdleibeigene zugunsten des Ge-richts-, nicht aber des Leibherrn.
Allerdings wurde nach der Mediatisierung ein großer Teilder von den erbachischen und breubergischen Untertanen alssolchen zu leistenden Frondienste als „Leibeigenschaftsfrohnden“abgelöst. Vach § 15 der großherzogl. hessischen Verordnungvom 25. Mai 1811 sollten „unter Leibeigenschaftsfrohnden alle
*) Solche Freizügigkeit bestand für die Grafsch. Erbach mit derHerrschaft Breuberg, Kurmainz , einigen kleineren Gebieten, zeitweise auchmit Ilessen-Darmstadt; für die Herrschaft Breuberg mit dem kurpliilz.Amte Otzberg, Hessen-Darmstadt, Abtei Brombach und Grafsch. Erbach ,nicht aber mit Löwenstein-Wertheim. — Wer im Orte Brensbach auseinem hessischen in ein erbachisches Haus zog, wurde hierdurch er-bachischer Leibeigener, und umgekehrt. — Wer aus dem Amte Erbach in das zwischen Pfalz und Hessen gemeinschaftl. Amt Umstadt zog, hattewegen Pfalz nichts, wegen Hessen 5°/o, im ganzen 2 * */2 °/o. wer dagegenaus dem Amte Schönberg dahin zog, nichts zu zahlen, u. dgl. m.
*) Dagegen ergibt sich aus den Reichenberger und Brensbacher Leibsbeedrechnungen des 16. Jahrhunderts, daß die in die Erbacher Beedegehörigen Leibeigenen z. T. einen Tag in der Erndte fronen mußten, wo-für sie dann, oder wenn sie statt der Fron 12 Pfg. zahlten, von der Ab-gabe der Leibsbeede befreit waren.
3 ) z. B. LTA. XI (1731) Amt Wildenstein.
Killinger, Die läudl. Verfassung.
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