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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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II. DIK LEIBEIGENSCHAFT.

Domanial- und gutsherrlichen Frolmden, welche Ausflüsse derLeibeigenschaft sind, oder über deren Ursprung keine genügendeAuskunft zu erhalten steht, verstanden werden; namentlichsollen alle Hand- und Spanndienste, die nicht zu den Landes-und Gemeindefrohnden gehören, und die nicht ursprünglichfür die Überlassung eines Gutes, oder eines anderen dinglichenRechtes bedungen wurden, im Zweifelsfalle für Leibeigenschafts-frohnden betrachtet werden x ). Allein die Bedeutung dieser Bestim-mung beruhte für die Praxis lediglich darin, daß die einzelnenFronen, je nachdem sie überwiegend dem öffentlichen oder privat-herrschaftlichen Interesse dienten, zum Teil den unentgeltlich auf-zuhebenden Staatsfronen, im übrigen der einheitlichen Gruppe derabzulösendenguts- und leibherrlichen Fronen zugezählt wurden 2 ).

Ebensowenig hatte die Leibeigenschaft einen Einfluß aufdie Besitz- und Eigentumsverhältnisse; Leibeigenschaft und Grund-herrschaft stehen vielmehr als besondere Gewalten nebeneinander.

Inbezug auf seine persönliche Rechtsfähigkeit stand derLeibeigene dem freien Stadtbürger völlig gleich; er war geschäfts-und prozeßfähig wie dieser und unterlag insbesondere hinsichtlichseiner Verehelichung und Testierfähigkeit keinerlei besonderenBeschränkungen.

Auch die rechtliche Beschränkung der Auswanderungs-freiheit äußerte sich in der Praxis lediglich in der Verpflichtung.zur Zahlung des Manumissionsgeldes, welch letzteres überdiesinfolge der mit den meisten Nachbarterritorien bestehenden Frei-zügigkeit in der Mehrzahl der Fälle hinweg fiel.

Veräußerungen von Leibeigenen durch ihre Leibherrn be-deuteten daher nicht eine Verfügung über die Person, sondernlediglich eine solche über die dem Leibherrn zustehendenLeib-eigenschaftsjura, welche sich in dem Rechte auf den Bezugder genannten Abgaben erschöpften ; der Leibeigene selbst bliebdurch die Veräußerung völlig unberührt.

>) Vgl. Erb. Ldr . 524, 509 f.

*) vgl. z. B. F.: Amt Erbach, Frolind (Frohndgeld), Die Ausscheidungder Frohnden nach der Verordn, v. 8. April 1819 und der Instruktion v..26. Juni 1819 im Amte Erbach, d. d. Erbach , 10. Aug. 1819.