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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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131
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DIE LEIBEIGENSCHAFT IM 18.lAIIRHUNDEHT.

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Gerade mit der Leibeigenschaft, der der Aufklärungszeitverhaßtesten Institution 1 ), waren demnach in unsern wie in denübrigen westdeutschen Territorien, soweit sie hier im 18. Jahr-hundert überhaupt noch bestand' 2 ), im Verhältnis zur Grund- und Ge-richtsherrschaft die geringsten wirtschaftlichen Lasten verknüpft.

Auch deutet nichts darauf hin, daß die Leibeigenschaft inunsern Gebieten sozial als drückend empfunden worden wäre;die sozial gering geachtete Klasse der ländlichen Bevölkerungwaren nicht die leibeigenen Hübner, die vollberechtigten Unter-tanen und Gemeindsleute, sondern die Freien alsbloße Bei-sassen 3 ).

II. DIE GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES PRINZIPESDER TERRITORIALLEIBEIGENSCHAFT.

Mehrfach wurde bereits hervorgehoben, daß der Grundsatz,wonach alle Untertanen nur ihrer Landesherrschaft mit dem Leibeverfangen sein sollten, ein Ergebnis erst der neueren Zeit darstellt.

Vorher, im allgemeinen noch um die Mitte des 1G. Jahr-hunderts, finden wir, wie in ganz Südwestdeutschland 4 ), so auchin unsern Territorien den als Durchkreuzung 5 6 ) von Landeshoheitund Leibeigenschaft bezeichneten Zustand: zahlreiche Untertanen

1 1 vgl. Th. Ludwig, Baden 83. Th. Knapp, Beiträge 369.

) Über die Ausbreitung der Leibeigenschaft und ihren Rückgangseit dem 16. Jahrhundert vgl. Th. Knapp, Beiträge 368 f.

3 ) vgl. auch Th. Knapp, Beiträge 368. Bas. einige Urteile von Zeit-genossen (Sebastian Franck. Kreittmayr, Frhr. v. Bibra) , welche die süd-westdeutsche Leibeigenschaft als das Gegenteil von Sklaverei erkennenlassen, womit sie von Schriftstellern, welchen die Zustände im deutschenWesten kaum bekannt waren, verglichen wurde. Vgl. Darmstädter, Groß-lierzogt. Frankf. (1900) 244.

4 ) Bücher, Bevölkerung von Frankfurt I (1886) 479 f. Th. Knapp,

Beiträge 4, 18, 361 f. Th. Ludwig, Badischer Bauer 99 f. Kerner, Slaats-recht der Reichsrittersch. I (1786) 160 f. usw. Auch G. Seeliger, Sozialeund politische Bedeutung der Grundherrschaft im früheren Mittelalter(1903) 150, 168.

6 ) Schon deshalb ist es unrichtig, wenn W. Stolze, Zur Vorgeschichtedes Bauernkrieges (Diss. 1900) 11 ,,die Leibeigenen alsdas Fundamentder Kleinstaaterei im Südwesten Deutschlands bezeichnet.

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