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II. DIE LEIBEIGENSCHAFT.
beider Herrschaften waren zwar auch damals schon ihre Leib-eigenen, ein großer Teil von ihnen aber gehörte noch den ver-schiedensten auswärtigen Herrschaften mit dem Leibe an; undumgekehrt besaßen die Grafen zu Erbach wie die Herrn zuBreuberg zahlreiche Leibeigene in fremden Territorien. Der Kreisder Untertanen einer Herrschaft und derjenige ihrer Leibeigenendecken sich nicht.
Nach einer tabellarischen Übersicht vom J. 1601') gab es damalsunter den breubergischen Untertanen
53 Männer,
44 Weiber,
123 unverbeir. Kinder, welche
kurpfälzische,
7 „
11
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20
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kurmainzische,
4 „
7
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13
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ldgrfl. hessische,
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2
2
1) ))
grfl. hanauische,
24 „
26
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52
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grfl. erbachische,
26 „
33
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81
M >>
Leibeigene von
9 verschiedenen ritterschaftlichen Familien waren.
Andrerseits aber besaß die Herrschaft Breuberg ihrerseits an Leib-
eigenen im Gebiete
Männer i
Weiber:
Unverheir.
Kinder:
29
33
107
des pfälz. -hess. Amtes Umstadt.
7
5
13
101
103
213
der Herrsch. Löwenstein.
16
16
47
—
—
1
der Grafsch. Falckenstein.
1
—
—
von verschiedenen (16) adligen Herrschaften
13
18
8
zusammen.
73
66
147
‘) „Verzeichnus der Herrschaft Breuberghk Vogtleute, so da inaußwendigen Herrschaften wohn- und säßhafft, mit der Leibaigenschafftund dero Rechten hiehero gehörig“, und „Verzeichnus derjenigen Ehleut,so da gleichwohl in der Herrschaft Breuberghk säß- und wohnhafftig jaber mit der Leibaigenschafft und derselben angehörigem Rechte andernHerrschaften zustendig, zusambt Anmeldung der Anzahl Kindern, so vielitzo noch ohnverheyratet bey ihnen zu befinden“, und dazu: „Ohngefherdt-licher Abzug und Dcductio reciproca der vogtbaren oder leibaigenen Leute,so die Herrschaft Breuberg under außländischen, das ist, frembden Obrig-keiten Scäß- und wohnhafftig hat, gegen denjenigen, welche hinwiderumbdie Benachbarte, Chur- und Fürsten , Graven, Herrn, und Adelspersonen,auf Breuberger Grund und Boden haben“, d. a. 1601 in F.: Herrsch.Breub., Leibeig.