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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE LEIBEIGENSCHAFT VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT. 183

Außerdem gehörten der Herrschaft Breuberg hauptsächlich im Ge-biete der mainzischen Zent Ostheim noch als besondere Gruppe die zursog. Ostheimer Königsbeede zählenden Leibeigenen; im J. 1600 warenes 20 Männer, 35 Weiber und deren Kinder.

Während also damals 528 der breubergischen Vogteiunlertanennicht ihre Landesherrschaft auch gleichzeitig zum Leibherrn halten, be-saß die Herrschaft Breuberg im Gebiete fremder Territorien ihrerseitsmehr als 1150 leibeigene Personen, ohne deren Landesherrschaft zu sein.

Ganz entsprechend lagen die Verhältnisse in der Grafschaft Erbach .Hier besaß bis zum J. 1509 besonders Kurpfalz zahlreiche Leibeigene;so gehörten z. B. allein zur Hetzbacher Königsbeede 180 Männer, 181Weiber und deren Kinder), welche nur zum kleinsten Teile in dem bis1509 pfälzisch-vogteilichen Dorfe Iletzbach, im übrigen in den östlichenTeilen der Grafschaft zerstreut ansässig waren; in den Ämtern Seeheim und Reichenberg gab es zahlreiche Leibeigene der Landgrafen von Hessen ,der Herrschaft Rodenstein (Fränkisch-Crumbach ) usw. a ) Andrerseits be-saßen die Grafen Erbach ihrerseits zahlreiche Leibeigene besonders inder Kurpfalz und hessischen Obern Grafschaft Catzenelinbogen.

Das Vorkommen freier Personen unter der ländlichen Be-völkerung unsrer Territorien im 16. Jahrhundert ließ sich nichtnachweisen 3 ). Daß einziehende Freie kraft Wildfangsrechtes indie Leibeigenschaft der Landesherrschaft verfielen, ist bereitsgezeigt worden.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber ihren in-ländischen wie ausländischen Leibeigenen finden wir um dasJahr 1600 von seiten der Gemei n - Herrschaft Breuberg einenLeibsschultheißen angestellt, unter welchem die aus der Mitteder Leibeigenen bestellten Einsammler standen. Im 18. Jahr-hundert dagegen wurden seine Funktionen durch das Juris-diktionalamt und die. Rentei ausgeübt; zwar gab es noch einen

) Nach einer Angabe von 1551; vgl. F.: Iletzbach.

a ) F.: Seeheim , Amt, Leibeig. Andre Beispiele: Simon Urk. S. 21XX (1321); S. 60 (1353); S. 61 f. (1354); S. 131, CXXXI (1394). Schneider,Historie der Grafen Erb. (1736), Urk. Buch S. 6; 8.

s ) Für das 14. Jahrh. ist das Vorkommenfreier Leuteim Oden-walde, wenigstens für das benachbarte Gebiet des Klosters Lorsch be-zeugt, vgl. Dahl, Beschreib, d. Fürstabtei Lorsch (1812), Urk. S. 39: Rachtungzw. Mainz und Pfalz v. J. 1308. Dagegen waren die frileute im Spessarlim 15. u. 16. Jahrh. Leibeigene der Grafen Rhieneck, vgl. Löwe, Rechtl.Stellung der fränk. Bauern im MA. (Diss. 1888) 1 f.