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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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[U. DIE GRUXDIIEHRSCHAFE.

schaftlicheu und fremdgrundherrliclien Höfe waren jedoch anHauern und sonstige Personen, nicht selten ehemalige Beamte,häufig in kleine Teile zerlegt zu Erbbestand ausgegeben 1 ).

Andrerseits aber kam es hauptsächlich bei den kleinerenHöfen vor, daß sie einem Hübner unzerteilt verliehen wurden,der dann den Hof neben seiner Hube bewirtschaftete.

Mehrfach vermochte man die zu einem Hofe gehörigenLändereien in der Gemarkung nicht mehr zu identifizieren;man mußte esGott, der Zeit und geschickten Leuten über-lassen, die solche auf daßigen Erdboden, welcher noch wie vonalters da ist, suchen 2 ).

Vereinzelte Ausnahmen waren es, wenn einerseits zweiHöfe der Freiherrn von Mayerhof in der zweiten Hälfte des18. Jahrhunderts in Temporalbestand gegeben, andrerseits einigeherrschaftliche Höfe nach dem 30jährigen Kriege zu Eigentum 3 )verkauft worden waren.

Die erwähnten kleineren älteren Höfe bildeten, von denvereinzelt vorkommenden Kirchenhöfen abgesehen, regelmäßigeinen Teil der Lehengüter, mit welchen die erbachischeu und

) So war in König der sog. große Herrenhof mit drei kleinenherrschaftlichen Höfen 1515unler viel Leut nach erhallenem Erbbeslandverteilt worden, in Ansehung die 22 Hubgüler dergeslalt gering sind,daß auf 1 Hube kein Bauer auskommen kann, und aber gnäd. HerrschaftAbsicht dahingegangen, in desto besserer Erhaltung der Kirchen undSchulen eine rechte Gemeindt dahiev aufzurichten, und dadurch die Leutemit notdürftigen Gütern zu versehen, Amtsbeschr. d. Amtes Erb. v. 1708im A. z. E. Und ebenso waren die Hofgüter zu Reichelsheim in 30 Stückezerteilt an 15 Leute um eine gewisse ständige Gült, jedoch unler Vor-behalt der Wiederaufkündigung (LTA. I 107. 132. d. a. 1717), ein Hof inBeerfelden in 48|4 Lose zertrennt verliehen worden, welch letztere um1795 in 24stel zersplittert waren (Verzeichn, der Freigüter in den erb.-fürsten. Ämtern v. J. 1795).

*) So lagen in Schönnen ein Hubgut und ein Kirchenhof 1708 un-trennbar zusammen; einen Erblehenbrief über letzteren v. J. 1416 s. beiSimon Urk. S. 179. Andere Beispiele in Brensbach und Niederkeinsbach.

3 ) z. B. ein Lehenhof in Niederkeinsbach 1676; wegen des vomHofe zu stellenden Lehnknechtes zu Fuße wurden dem Käufer 15 JahreFreiheit versprochen. LTA. V 108.