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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIR HÖFE.

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breubergischen Vasallen ausgestattet waren; nach Heinifall fastaller dieser Lehen im Laufe des 16. und 17. Jahrhundertsstanden sie meist dem gräfl. Hause wieder unmittelbar zu. Dieälteren herrschaftlichen Hofgüter an den einzelnen Amtssitzendagegen, zu deren Bewirtschaftung die Fronpflicht der Hub-güter bestand, entsprechen den herrschaftlichen Eigenbetriebenim System der alten Villikations 1 Verfassung.

Das Erbbestandsrecht war, soweit sich sehen ließ, seinerNatur nach überall römisch-rechtliche Emphyteuse, keine deutsch-rechtliche Erbleihe, wenngleich bisweilen von Erbleihegüterndie Rede war. Demgemäß vererbte sich der Hof an alle Erben,nicht bloß an die Leibeserben 1 ).

Die Pflichten und Rechte der Erbbeständer waren inbesonderen Erbbestandsbriefen formuliert, für welche in privat-rechtlicher Hinsicht das Gemeine Recht subsidiäre Geltungbesaß.

, Die einzelnen Erbleihe- und Erbbestandsbriefe trafen vorallem Bestimmungen über den jährlich an denObereigentümerzu entrichtenden Kanon (Gült, Pfacht, Zins), der hauptsächlichin Frucht bestand, während eine Geldleistung entweder fehlteoder im Verhältnis zur Frucht sehr unbedeutend, zuweilenjedoch neben einigen Hühnern allein zu prästieren war. DerKanon des Erbbeständers war im allgemeinen höher als die Gültder Huben. Bisweilen wurde er nur in einer, meist aber inzwei oder mehreren Fruchtarten, z. B. im Gegensätze zu denHuben, auch in Hülsenfrüchten, geleistet.

Besonders wird sodann regelmäßig die Pflicht des Erb-beständers zur Instanderhaltung und Meliorierung betont, undihm auferlegt, ohne Vorwissen und Bewilligung, bisweilen auchbloß ohne Vorwissen der Herrschaft weder den Hof im ganzennoch einzelne dazu gehörige Grundstücke zu veräußern, zuverpfänden oder sonst zu belasten; doch konnte die Begebung

*) Über den Unterschied zwischen Erbleihe- und Erbpachlgüternvgl. Th. Ludwig, bad. Bauer 53, J. Koch, Gesell, u. rechtl. Beschaflenb.der Erbleihen oder Erbpächte im Erzslifte Mainz (1791) 62. Gaupp inKritische Zeitschrift f. Rechtswissensch. Bd. VI S. 22 f.

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