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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GRUNDHERRSCHAFT .

an die Kinder oder sonstige Familienglieder in der Regel uudohne besonders erheblichen Grund nicht versagt werden 1 ).

Für den Fall der Nichtzahlung des Kanons oder derVerletzung der sonstigen Pflichten behielt sich die Herrschaftstets das Recht vor, den Erbbeständer der Hofgüter zu ent-setzen ohne Entgelt für Meliorationen.

Ausnahmsweise hatte sich die Herrschaft das Recht derbeliebigen Wiederaufkündigung ausbedungen; hier läßt sich ingewissem Sinne von einem unterminierten Erbbestand sprechen 2 ).

Den Grundsatz der Unteilbarkeit stellte die Landesordnungnur für die Hubgüter, nicht für die Höfe auf 3 ); gleichwohl warin einzelnen Erbbestands- und Erbleihebriefen das Verbot derTeilung ausdrücklich festgesetzt worden 4 ). Von diesen Aus-nahmen abgesehen, galt das Prinzip der Unteilbarkeit für Höfenicht. Daß die Herrschaft bei ihnen kein großes Gewicht aufdie Unteilbarkeit legte, geht schon daraus hervor, daß sie selbstHöfe in kleine Teile zerlegt in Erbbestand gab, und auch sonstfinden sich nicht selten mehrere Besitzer eines Hofes.

Waren doch, anders als bei den Hubgütern, von denHöfen keine Spannfronen zu leisten! Denn regelmäßig 5 6 ) findetsich die Bestimmung:Weil dieses ein herrschaftlicher freierund eigentümblicher Hof, so soll Beständer von allen andernAuflagen als Schatzung, Kontribution, Türken-, Kreis- undandrer Landsteuer, Einquartierungen, Zentsätzen, sie habenNamen wie sie wollen, wie die sonsten auf gemeinen Güternstehen oder noch aufgelegt werden möchten und könnten, voll-

) Erb. Ldr. 376.

2 ) vgl. Bücher, Bevölkerung v. Frankfurt 281, 683. Bsple: Die Höfein Reichelsheim, Dorf Erbach .

3 ) vgl. Statuta v. 1520 Art. II § 9. Untergerichtsordn. v. 1552 Tit. 17§ 9. Erb. Landr. 56, 107. Nur das Einlösungsrecht und das Verbot desWohnens mehrerer Besitzer galt auch für die Höfe, ebenso die Pflichtzur Besetzung durch die Erben und zur ordentlichen Erhaltung der Ge-bcäude. Das. 97, 99, 101.

*) z. B. Erbleihebrief v. 1570 in F. Reichenb. (Amt. Erbleihebriefe;

Brensbach; LTA. V p. 112 d. a. 1716 (Steinbuch).

6 ) vgl. auch Erb. Landr. 377.