DIE HÖFE.
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kommen befreit, olmbefordert und olmbekränket sein und bleiben,sogar daß auch ein oder mehr Beständer, die von diesem Hofteil haben würden, deshalb auch mit keiner Leibeigenschaftoder anderm onere unterworfen, sondern samt und sonders unterunsern obrigkeitlichen Schutz und Schirm frei stehen, und dabeikräftig!, manuteniret und vertreten werden sollen 1 )“. Doch findensich ausnahmsweise auch herrschaftliche Erbbestandshöfe, welchein der Schatzung lagen 2 ), oder wenigstens zu außerordentlichenAnlagen zugezogen wurden 3 * ); auch leibeigene Erbbeständer gabes bisweilen, indem die Übernahme des Hofes zu Erbbestandbeinen Befreiungsgrund bildete, sondern jenes Privileg nur fürbisher schon leibfreie Personen Bedeutung besaß 1 ), auch ein-zelne fronbare Höfe kamen vor. Von Schatzung und Fronenwaren aber auch die fremdgrundherrlichen Erbbestandshöferegelmäßig befreit. Besaß der Erbbeständer neben dem Hofeauch eine Hube, so war er fronpflichtig nach Maßgabe derletzteren 5 6 ).
Laudemien dagegen wurden von Erbbestandshöfen, soweitsich sehen ließ, nicht entrichtet 0 ), wohl aber mehrfach bei Erb-bestandsmiihlen, z. B. 10 °/o Handtlohn, bei welchen sich die
*) z. B. LTA. XI 127 (Dorf Erbach 1695); nicht dagegen in demoben S. 180 n. 4 cit. Erbleihbrief v. 1570.
2 ) Die 1515 an die Untertanen begebenen herrschafll. Höfe inKönig waren in die Schatzung gelegt worden, ebenso ein frhl. echterischerErbbestandshof in Michelstadt , jedoch nicht die zwei anderen, sodanneinige, aber nicht alle Kirchenhöfe.
3 ) So gaben die Beständer des Hofgutes Hoheberg keine ordinäreSchatzung, wohl aber in Kriegszeiten und bei Extraausschlägen, Römer-monaten, Fräuleinsteuer auf ein Kapital von 150 fl. Verzeichn, der in denErb.-Fürsten. Ämtern befindl. Freigüter d. a. 1795.
J ) Leibeigen war z. B. ein Erbbeständer in Steinbuch, der Erb-beständer des hess.-darmst. Hofes in Niederkeinsbach.
ä ) Vereinzelt war in der 2. Hälfte des 17. Jahrh. herrschaftlichenBeamten, welche ein Hubgut käuflich erworben hatten, erbliche Freiheitvon allen Lasten erteilt u. zugesichert worden, daß sie ihr Gut in Zukunft,,als einen Freyhof“ innehaben sollten; vgl. z. B. den sog. KiehlschenFreibrief v. 1696 in F. Amt Erbach, Allerlei Gefälle.