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III. DIE GRDSDHEKRSCHAFT.
Herrschaft bisweilen auch ein Vorkaufsrecht vorbehielt für denFall der Veräußerung, und ein Bestätigungsrecht hinsichtlichder Person des Erwerbers 1 ). Denn außer Höfen und Hofgüternwaren häufig auch Mühlen, Schäfereien, gewerbliche Monopol-berechtigungen aller Art Gegenstand des Erbbestandrechtes.
Die Bevorzugung des Erbbestandes seitens der Herrschafthatte, wie mehrfach angegeben wird, ihren Grund in demWunsche, der mit der Temporalverpachtung verbundenen Schwie-rigkeiten und Kosten enthoben zu sein und „lieber reine Gefällezu haben“ 1 ). Den Temporalbestand dagegen finden wir haupt-sächlich dort, wo es auf die Erzielung möglichst hoher Ein-nahmen ankam, demnach hauptsächlich bei der jetzt zu be-sprechenden zweiten Gruppe der neueren herrschaftlichenHöfe und Hofgüter.
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Die neueren herrschaftlichen Hofgüter.
Es ist bereits an anderer Stelle ausgeführt, daß nichtselten herrschaftliches Land seit dem 16. Jahrhundert in denerblichen Besitz von Angehörigen der ländlichen Bevölkerungüberging, indem auf herrschaftlicher Waldmark teils einzelneBauerngüter, teils kleine Arbeiterkolonien angelegt, und eineAnzahl von herrschaftlichen Höfen ganz oder zerteilt an Bauernin Erbbestand gegeben wurden 2 ).
Dieser „inneren Kolonisation“ steht eine Erscheinunggegenüber, welche uns im Westen und Süden Deutschlands —im Gegensätze zum deutschen Osten —nur vereinzelt begegnet 3 ),
*) z. B. Erbbestandsbrief v. 1751 bei Heyl, SLB. Reichenb.
«) Vgl. S. 88, 94, 165, 178, 180, 196.
3 ) Über die rechtliche Möglichkeit zur Einziehung von Bauernlandauch im deutschen Süden vgl. Th. Knapp, Beiträge 442 f.; sie war beinicht erblichen Besitzrechten ohne weiteres, bei erblichen durch die Mög-lichkeit des Abkaufes ebenfalls allgemein, außerdem dann gegeben, wennder Grundherr das Recht der Abmeierung, des Vorkaufes, des Heimfallesbesaß; bei der Landsiedelleihe der Frankfurter Landgemeinden und all-gemein in der Wetterau war das Recht, den Besitzer auszutreiben, fallsder Grundherr das Gut in Selbstbewirtschaftung nehmen wollte, aus-