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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GKU.VDHKRRSCHA.FT.

geschilderten Rivalität zwischen Zent und Yogtei gelangte derVersuch nicht zur Ausführung 1 ).

Während aber der Widerstand der Zentherrschaft Erbachdiesen Versuch des Gutsjunkers zum Scheitern brachte, war esdiese selbst, welche nach dem 30jährigen Kriege 50 bis 60heimgefallene Bauerngüter ihrem eigenen Landwirtschaftsbe-triebe einverleibte.

Ungefähr öVa derselben wurden bisher schon bestehendenherrschaftlichen Hofgütern zugeschlagen 2 ); im übrigen wurdenneue Hofgüter gebildet von verschiedener Größe und Hubenzahl.

Ländereien infolge Wegsterbens oder unter Vertreibung der Bauern vonden Lehnsherrn (darunter Kloster Ilbenstadt mit 20 Huben Lands) ineigene Bewirtschaftung durch Verwalter oder Pächter und zahlreichesGesinde genommen wurden; aber auch die Fronen zur Bebauung derGüter wurden verschärft. Im allgemeinen wurde südlich des Mainesauf die Erweiterung des herrschaftlichen Landes verzichtet; vielmehrsuchte man, oft mit großer Mühe, neue Ansiedler zu gewinnen, welchendie Güter unter den alten, bisweilen erleichterten (Ruoff a. a. 0. 205)Bedingungen überlassen wurden, während die Grundherrn sich nach wievor auf den Bezug ihrer Renten beschränkten; Th. Knapp, Beiträge 223;Gothein, Bilder aus der Kulturgesch. d. Pfalz in Bad. Neujahrsbl. (1895)15; insbes. v. Below, Territorium und Stadt (1900) 19 u. die das. gen.Autoren.

') Hierüber berichtet der erbach. Rentmeister Heyl in seinem 1750verfaßten Saal- und Lagerbuch des Amtes Reichenberg bei Besprechungder häufigen Differenzen zwischen Zent- und Vogteiherrschaft in denOrten Laudenau, Kleingumpen und Winterkasten :Es haben die dortigenadeligen Hintersassen selbst bei hiesigem (erbach.) Amte geklagt undSchutz und Hilfe gesucht, als der Herr von Burckh. dasalte Gesäßkaufte, obwohl noch viele andre Leute im Amt es gern gekauft hätten,zu einem Hof und sie dazu frohnbar machen wollen; der gräfl. Bescheidauf diese Klage war, daß solches Zweiviertel Bauerngut ein Bauerngutwie bisher bleibe, keines dem andern zu fröhnen schuldig, sich andersnit beschwehren sollen lassen als bittweis, mögen die Junker, was siehierin zu suchen und vermeynen befugt zu seyn, beim Grafen Erbachsuchen. Nota: Der alte Gesäßbauer muß sich bei der Cent verpflichtenlassen, auf der Wacht auf Schloß Reichenberg erscheinen und isterbachisch leibeigen.

*) l 1 / 2 Huben dem Hofgut in Günterfürst, 2 dem in Gammelsbach je 1 den beiden Hofgütern in Eschau (Spessart) . Das Hofgut in Günter-fürst umfaßte 1826 an Gärten 4 M., Wiesen 7 M., Ackerfeld 188 M.