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in. Dll'1 GRUXDHEKRSCHAFT.
tigcn und mit Untertanen nicht wieder besetzten Huben bedeu-tete zunächst insofern eine Mehrbelastung der übrig gebliebenen,als die bisherigen gleich hoch gebliebenen Beschwerungen anFronen und Schatzung, an Gemeinde- und Zentanlagen nunmehrvon einer geringeren Zahl von Pflichtigen aufgebracht werdenmußten. Doch waren die einzelnen Ämter sehr verschiedenbetroffen: einzelne gar nicht, andere kaum merklich, am meistendas Amt Erbach, auf welches 22 der eingezogenen Güter und3 der neuen Hofgüter entfielen.
Außerdem aber wurden die Handfronen auch direkt erhöht,ebenso die Fuhrfronen, soweit sie der Erbauung und Instand-erhaltung der Hofgebäude dienten, nicht jedoch die Ackerspann-dienste. Deshalb fand auch keine Reluition solcher Fronen inein Frongeld noch eine Erhöhung eines bereits eingeführtenFrongeldes statt. Die Fronpflicht der Hübner beschränkte sichnach wie vor hinsichtlich der Ackerspanndienste auf die obenbezeichneten aus dem Mittelalter stammenden Höfe, und alsAblösung nur dieser Dienste wurden die Frongelder gezahlt.
Diese Hofgüter wurden teils durch einen besoldeten Hof-bauer bewirtschaftet; meist aber waren sie auf 6 oder 9 Jahreverpachtet 1 ), nur ausnahmsweise 2 ) zu Erbbestand vergeben.
Die größere Rentabilität der Hofgüter gegenüber demHubensystem stand wenigstens für das Hofgut Rehbach außerFrage: dasselbe stand schon 1718 mit 534 fl. 10 Kr. in jähr-lichem Ertrag, während „es im Dorfanschlag nicht wohl jährlichin ständigen und unständigen um 200 fl. kann benutzet werden“ 3 ).
Weniger war dies hinsichtlich des Hofgutes Roßbach derFall, welches 1708 an Wießeu 30, an „geblitzten Feldern“ 130,an „ungebutzten Feldern und Hecken“ (Hackwaldbetrieb) 180 M.umfaßte. Infolge des besonders schlechten Bodens dieses Orteswar bis zum Jahre 170S die Viehzucht auf nicht mehr als40 Stück in allem zu bringen, und obwohl durch die Erbacherherrschaftliche Schäferei jährlich ein großes Stück Feld gepfercht
*) z. B. der Hof Rehbach zu Halbpacht (1718).
*) Das Hofgut zu Steinbuch 1716 f.
3 ) LTA. VII p. 134 d. a. 1718.