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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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187
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DIE HÖFE.

IST

Güter 1 ), und mancher neue Ansiedler konnte sicli nicht halten,insbesondere als die französischen Kriege zu Ende des 17. Jahr-hunderts neue Verwüstungen und Lasten brachten 2 ).

Infolgedessen hatte sich auch die Lage des landesherrlichenHauses ungünstig gestaltet. Man war zur Veräußerung des AmtesSeeheim, eines Teiles des Amtes Wildenstein, des Fleckens Klein-heubach , zur Aufnahme von Darlehen gegen Verpfändung nichtunbedeutender Gefälle genötigt 3 ). In den Jahren 1690 bis 1700konnten die Kreissteuern nicht mehr aufgebracht, und auch inden späteren Kriegszeiten mußtenRemiß oder Aufrechnungengestattet werden 4 ).

Da aber die Herrschaft infolgedessen auf die Einnahmenaus dem Landwirtschaftsbetriebe auf den Huben damals nichtverzichten konnte, war sie zu einer vorläufigen Verwertung der-selben bis zu der langsam erfolgenden AViederbesetzung mitHübnern geradezu genötigt. Die eine Form dieser vorläufigenVerwertung bestand darin, daß man ganze Huben oder diebesseren Stücke davon an Untertanen verpachtete, bis sich einKäufer fände, gegen einen Pachtzins, den sog. Landteil, oderauch nur gegen Übernahme der Verpflichtung zur Meliorierung.Die andere Form war die Selbstbewirtschaftung einer größerenZahl vakanter Güter in geeigneter Lage, und ein Teil der vor-läufig durch einen besoldeten Hofbauer bewirtschafteten Hubenwurde schließlich endgiltig zurückbehalten.

Aus diesen ungünstigen Verhältnissen, welche noch in derersten Hälfte des 18. Jahrhunderts nachwirkten, erklärt es sichin erster Linie, wenn man zur Erhöhung der Einnahmen deneigenen Gutsbetrieb auf Kosten des Bauernlandes vergrößerte.Es war ein Notbehelf, ein Ersatz für den durch die Folgen des30 jährigen und der späteren Kriege bewirkten empfindlichenAusfall an Revenüen.

Die nunmehrige Hofesfreiheit jener ehemals lastenpflich-

*) vgl. LTA. 1 1.

s ) Erb. Ldr. 147. Simon 432.

3 ) Simon 241, 243, 432, 441 f.

*) J. J. Moser, Teutsches Staatsrecht XXX 480.