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SCHLUSS.
richtsherrschaft als Quelle der fructus jurisdictionis in denMittelpunkt der wirtschaftlichen Basis des südwestdeutschenHerrenstandes. Deshalb finden wir hier die fructus jurisdictionisim allgemeinen schärfer ausgebildet, insbesondere zählen diehauptsächlichsten Fronen dazu.
Allein nicht nur wegen der relativ geringeren wirtschaft-lichen Bedeutung der Grund- und Leibherrschaft im Gegensätzezur neueren Grundherrschaft des Nordwestens steht die Gerichts-herrschaft im Vordergründe der ländlichen Verfassung des Süd-westens. Ihre hervorragende Bedeutung liegt vielmehr außerdemnoch in der besonderen staatsrechtlichen Verfassung der siidwest-deutschen Gebiete, in deren Natur als der sog. ungeschlossenenTerritorien des Reiches begründet. Während die Gerichtsherr-schaft im Nordwesten lediglich eine Patrimonialgerichtsbarkeitinnerhalb dort relativ fester Staatsgefüge darstellt, ist der Süd-westen das Gebiet der Landesherrschaft, wo auch der weitausgrößte Teil des mittleren und kleineren Herrenstandes unmittel-bar unter Kaiser und Reich steht und kraft dieser persönlichenUnmittelbarkeit die Landeshoheit innerhalb seines Gerichts-gebietes beansprucht. Die Verschmelzung von Gerichts-herrschaft und Grundherrschaft zur Gutsherrschaftgibt der ländlichen Verfassung des Nordostens, dieVerschmelzung von Gerichtsherrschaft und Landes-hoheit zum Territorium derjenigen des Südwestens dascharakteristische Gepräge.
Die Erkämpfung und Behauptung der persönlichen Reichs-unmittelbarkeit und der daraus abgeleiteten Unmittelbarkeit auchseines Gerichtsgebietes, das war das Ziel, welches der südwest-deutsche kleinere Herrenstand in jahrhundertelangem zähemRingen mit den Fürsten und sonstigen größeren Territorialherrenerstrebte, in deren umfassenden Zent- und Blutbannsbezirken,in deren Zoll-, Geleits-, Forst-, Wildbanns-, Heerbanns- und son-stigen Regalienbezirken seine mehr oder weniger zerstreutenNiedergerichts- oder Vogteidistrikte lagen. Die Verdrängung undmöglichste Hinweginterpretierung dieser sein Gerichtsgebiet mit-umfassenden Hoheitsrechte, der Wunsch, Alleinherr im Lande