SCHLUSS.
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zu sein unter möglichstem Ausschluß fremder Hoheitsrechte,die Konsolidierung des Territoriums in diesem Sinne, das wardie Aufgabe, welcher sich der südwestdeutsche Ritter mit derganzen Kraft seiner korporativen Einigung hingab. Der Erreichungdieses territorialpolitischen Zieles und dessen staatsrechtlichenAnerkennung durch Kaiser und Reich, nicht der Verfolgungprivatwirtschaftlicher Aufgaben, wie im Osten und Nordwesten,galt die Tätigkeit des südwestdeutschen Herrenstandes.
Erscheint aber einerseits die Verfolgung dieses territorial-politischen Zieles als Symptom der vorwiegend öffentlich-recht-lichen Basis des südwestdeutschen Herrenstandes und seinervorwiegend öffentlich-rechtlichen Auffassung von derselben nachaußen im Verhältnis zu den Territorialfürsten und den benach-barten Ständen, so tritt andrerseits diese öffentlich-rechtlicheAuffassung auch hinsichtlich seiner Stellung im Inneren seinesGebietes zutage.
Allerdings ist dies in den kleinen reichsritterschaftlichenBezirken nicht immer der Fall; oft genug gleichen diese kleinenund zerstreuten Vogteidistrikte trotz ihrer staatsrechtlichen Un-mittelbarkeit mehr einem Rittergute als einem Territorium, undin einigen Fällen ist die Ausbildung einer Gutsherrschaft imSinne des Ostens nahezu erreicht, von einer öffentlich-recht-lichen Auffassung und Handhabung der öffentlichen Gewaltwenig zu merken.
Im allgemeinen abei’, und insbesondere in den relativgrößeren Reichsgrafschaften und Fürstentümern des Südwestens,steht die öffentlich rechtliche Natur der Stellung des regierendenHauses auch gegenüber den Untertanen durchaus im Vorder-gründe. Der Fürst oder Graf fühlt sich als Landes-, nicht alsGutsherr, als Inhaber der Staatsgewalt. In der „Conservation derUntertanen“, nicht in ihrer teilweisen Verdrängung und derunmittelbaren rationellen Verwendung des Restes zum eigenenLandwirtschaftsbetriebe sieht er als Landesherr seine Aufgabe.Wenn auch Erwerb und Verlust der Hoheitsrechte, insbesondereder Landeshoheit als des wichtigsten Bestandteiles des Stamm-gutes des landesherrlichen Hauses, in „patrimonialen“ Formen