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SCHLUSS.
sich bewegten, so war doch ihre Ausübung den Untertanengegenüber durchaus von staatlichem, landesherrlichem, öffentlich-rechtlichem Geiste getragen, — soweit dies von den deutschen Territorien des 18. Jahrhunderts, auch den größeren, überhauptgesagt werden kann. Trotz aller Karikatur; gerade diese be-stätigt das. —
Reihen wir nunmehr die ländliche Verfassung der Graf-schaft Erbach und der Herrschaft Breuberg, wie wir sie kennengelernt haben, in die allgemeine Gliederung der ländlichen Ver-fassung Deutschlands ein.
Schon die geographische Lage unsrer Territorien deutetauf eine grundsätzliche Übereinstimmung ihrer ländlichen Ver-fassung mit der südwestdeutschen Agrarverfassung hin. Auchdie ländliche Verfassung unsrer Gebiete setzt sich zusammen ausden drei Institutionen der Gerichts-, Leib- und Grundherrschaft.
Doch finden sich mancherlei bemerkenswerte Verschieden-heiten.
Betrachten wir zunächst die einzelnen Institutionen für sich.
Die Gerichtsherrschaft tritt in zwei selbständigen Er-scheinungsformen auf, als Zent und als Vogtei.
Letztere war entweder eine mittelbare (landsässige) odereine sog. unmittelbare Vogtei, je nachdem der Vogteiherr einreichsunmittelbarer Stand oder Ritter oder aber ein bloßer Land-sasse war.
Die „olmmittelbare Vogtey“ im technischen Sinne aber warihrem Wesen nach die Gesamtheit der Rechte, welche seit demMittelalter regelmäßig den Inhalt der Niedergerichtsbarkeit aus-machten, verbunden jedoch mit dem aus der persönlichen Reichs-unmittelbarkeit des Vogteiherrn begründeten Merkmale der„Landeshoheit“, dem Grundsätze der Universalität der Staats-gewalt, der gegenüber fremde Hoheitsrechte, namentlich in derHand des Zentherrn, nur als störend empfundene, einschränkendzu interpretierende öffentlich-rechtliche Servituten, nach Ana-logie der jura siugularia und der jura in alieno des römischenPrivatrechtes, Geltung haben sollten.
Ihre verfassungsgeschichtliche Bedeutung liegt in folgendem.