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SCHLUSS.
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Die alten Grafenrechte waren an sich in Franken nichtminder als in den „geschlossenen“ Territorien des Reiches ge-eignet, zum Kristallisationspunkt späterer Territorialstaatsgewaltinnerhalb des von ihnen umspannten Gebietes zu werden. Diesein der alten Reichsverfassung begründete Entwicklungstendenzaber wurde seit dem späteren Mittelalter unterbunden insbe-sondere durch das zunehmend kräftiger werdende Aufstrebender Inhaber der niederen Gewalten. Nicht nur die Anerkennungihrer persönlichen Reichsfreiheit und damit die Negierung per-sönlicher Unterordnung unter die fränkischen Fürsten vermochtensie durchzusetzen, sondern auf Grund dieses Erfolges auch dieUnmittelbarkeit ihrer Vogteidistrikte in der soeben geschildertenrechtlichen Form. Dieses auf Unmittelbarkeit auch der Vogtei-distrikte gerichtete Bestreben der Vogteiherrn führte namentlichin Schwaben und anderen ungeschlossenen Territorien zu einerzunehmenden Durchbrechung des alten Grafschaftsverbandes,aber auch soweit der Blutbann nicht erlangt werden konnte, zueiner meist erheblichen Lockerung der Beziehungen zwischen denVogteibezirken und ihren Hochgerichtsverbänden. In Frankenaber war eine Durchbrechung des Zentverbandes und ein Aus-gleich der „Vermischungen“ keineswegs so häufig erfolgt wiein Schwaben. In Franken leisteten die Zentherren jenen Aus-scheidungsbestrebungen der Vogteiherrn weit größeren Wider-stand. Deshalb sind auch die Wirkungen dieser territorialpoli-tischen Rivalität in wirtschaftlicher Beziehung für Franken vieleinschneidender gewesen als etwa in Schwaben.
Daß in Franken eine der beiden Richtungen endgiltig inder Praxis die Oberhand gewonnen hätte, läßt sich nicht sagen.Die „Landeshoheitsstreitigkeiten“ dauerten bis 1806, soweitnicht durch Vertrag oder in andrer Weise ein Ausgleich statt-gefunden hatte.
Demgegenüber ist allerdings hinzuweisen einerseits auf diuherrschende Theorie, welche, zum Teil im Zusammenhänge mitden Bestrebungen der Reichsritterschaft , die in den übrigenungeschlossenen Territorien bereits in weitem Umfange in derPraxis durchgedrungene Lockerung der Hochgerichtsverbände