232
SCHLUSS.
verallgemeinerte und auch auf Franken übertrug; andrerseitsaber auf die Erscheinung der fränkischen Praxis selbst, wonachdie Zentherren regelmäßig, soweit sie selbst Vogteien in fremdenZenten besassen, den Standpunkt der unmittelbaren Yogteiherruvertraten. Will man mit Rücksicht auf beide Momente eine Ent-scheidung jenes Streites zugunsten der unmittelbaren Yogteiherruzur Zeit des 18. Jahrhunderts auch für Franken annehmen, sogilt folgendes:
Nur soweit ein altes Zeutgebiet keine fremden unmittel-baren Yogteidistrikte in sich schloß, hat die Ausbildung derZentherrschaft (i. w. S.). zur späteren territorialen Staatsgewaltsich verwirklichen können; insoweit aber ist sie und ihr räum-liches Gebiet auch als Ausgangspunkt und als Kern der späterenTerritorien anzusehen. Von diesen Teilen abgesehen aber schließtsich die Bildung der neuzeitlichen Territorien an die Nieder-gerichts- oder Vogteidistrikte an, im Gegensätze zu der in dermittelalterlichen Verfassung begründeten Tendenz. Hierdurchaber vollzieht sich teils eine Verschiebung des räumlichen Sub-strates der Territorialbildung, teils aber das Entstehen zahlreicherneuer „Territorien“. Eine Verschiebung insofern, als ein Zent-herr nur den Teil seiner Zent zu seinem „Territorium“ zählenkonnte, in welchem er selbst (oder ein Landsasse) auch Nieder-gerichtsherr war; andrerseits aber diejenigen Vogteien hinzu-rechnen durfte, welche er in fremden Zenten innehatte. EineNeubildung von „Territorien“ aber fand insofern statt, als zahl-reiche Inhaber von unmittelbaren Vogteien keine Zent besaßenund zum großen Teile auch später weder den Blutbann nochdie mit demselben regelmäßig in einer Hand vereinigten sonstigenRegalien zu erlangen vermochten, also nach der Natur dermittelalterlichen Verfassung „Landesherren“ nicht hätten werdenkönnen.
In scharfem Gegensätze aber zu diesen territorialen Bil-dungen der Neuzeit und ihren neuen Grenzen ragen im großenund ganzen unberührt und vielfach sie durchschneidend die altengrößeren Regalienbezirke des Mittelalters herüber, in zähem Kampfedas alte Recht verteidigend, aber zersetzt durch den neuen Begriff