Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
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Die gesetzliche Regulierung der Notenausgabe und der Noteubankgeschäfte.

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Kreditverweigerung trotz großen Barvorrats genötigt hätte, weil die Annäherung anden Punkt der Verweigerung schon eine Panik erzeugte. Sie hat in Zusammenhangmit der sonstigen restriktiven englischen Bankpolitik den ganzen Schwerpunkt des eng-lischen kaufmännischen Bankkredits vom Noten- auf das Depositen- und Checkgeschäftverlegt. Man hat endlich in manchen Staaten den Notenbanken zwar das Rechtunbeschränkter Notenemission gegeben, aber dadurch au? ein Maßhalten hingewirkt, daßnur eine bestimmte Menge unbesteuert ausgegeben werden darf, der überschießendeBetrag aber die hohe Steuer von 5°/o zahlen muß (so in Deutschland und Osterreich ;indirekte Kontingentierung). Die Banken werden, wo dies gilt, in der Regel nur zuder höheren Ausgabe schreiten, wenn der Diskont über 5°/o gestiegen ist. Außerdemhat man meist, wie auch die Notenmenge im übrigen reguliert sein mag, die steteDeckung der jeweilig umlaufenden Noten durch Bargeld und gute Wechsel, häufig ineiner sesten Zahlenproportion (Vs Geld, ^/s Wechsel) gesetzlich oder statutarisch gefordert;so z. B. in Deutschland .

ä) Ebenso wichtig aber wurde es, daß man mehr und mehr den Notenbanken,besonders den großen, gewisse gefährliche oder das Kapital für Jahre festlegende Ge-schäfte verbot, so den Ankauf und die hypothekarische Beleihung von Grundstücken,Börsenspekulationen und Gründungsgeschäite, Wechfelaccepte, Ankauf von Waren undkurshabeuden Papieren, teilweise sogar die Annahme verzinslicher, täglich kündbarerDepositen, ganz oder über einen mäßigen Betrag hinaus (in der Reichsbank bis zumBetrag des Aktienkapitals und Reservefonds). Letzteres Verbot erfolgt deshalb, weildie Verzinsung der Depositen die Direktoren oft verleitet hat, behufs Wicdereinbringungder Zinszahlung gewagtere, jedenfalls ungeeignetere Geschäfte zu machen, die dieLiquidität herabsetzen. Richtiger aber als dieses Verbot, welches ein sehr heilsamesGeschäft unterbindet und das beste Mittel, alles irgendwo im Moment überflüssigeKapital aufzusaugen, verbietet, ist eine Ausdehnung der Deckungsvorfchriften der Notenaus die kurzen Depositen.

Die Notenbanken blieben so mehr und mehr auf die Wechseldiskontierung, dieLombarddarlehen, das Kontokorrents Depositen- und Notengeschäft beschränkt. Außerdemerzwäng man allgemein eine gewisse Öffentlichkeit durch regelmäßige Publikation ihresGeschäftsstandes und traf Einrichtungen, welche das rasche Rückströmen und Einlösen derNoten erleichterten und sicherstellten.

Man kam so 18441900 in den meisten Staaten für die großen, wie für diekleinen Notenbanken zu einer immer komplizierteren, die Bankleitung in feste Schrankenbannenden Normierung, teilweise auch zu einer kontrollierenden Staatsaussicht oder zueiner Ernennung der eigentlichen Bankleiter durch den Staat. Diese Maßregeln habenzweifellos viele der älteren Mißbräuche verhindert, die leichtfertige Kreditgebung er-schwert, die Wirkung der Krisen abgeschwächt; aber sie haben auch in den meistenStaaten den kleineren Notenbanken das Leben so erschwert, daß sie teils auf dasNotenausgaberecht verzichteten, teils wenigstens den Schwerpunkt ihres Geschäfts indie anderen Arten der Kapitalansammlung und des Kreditgeschäfts legten. Ich führenoch einiges über die einzelnen Länder, ihre Notenbanken, ihre neuere Entwickelung,Stellung und Verfassung im Anschluß an das bisher Gesagte an.

196. Das neuere Notenbankwesen, die großen Centralbanken.Die Bank von England hatte schon 1780 1814 ihren Notenumlauf von 8 auf 28Mill. Pfund Sterling gesteigert, er stand dann 18151844 auf 1721, 18551865auf etwa 20, seither auf 2530 Mill. Pfund Sterling; er hat alfo im 19. Jahrhundertkaum zugenommen. Neben ihr standen schon 1750 etwa 150, 1790 etwa 350 kleineBanken, die meist Noten ausgaben. Das Gesetz von 1844 normierte die Notenausgabeder Bank von England dahin, daß sie 14 Mill. Pfund Sterling Noten, welche durchdie Schuld des englischen Staates an sie gedeckt seien, ohne besondere Deckung und jedenweiteren Notenbetrag nur gegen Bardeckung ausgeben dürfe. Für die 207 privatendamals Noten ausgebenden Banken und die gleichen 72 Aktienbanken Englands (zufammen279 Notenbanken), die in den letzten 12 Wochen vor Erlaß des Gesetzes 8,6 Mill. Pfund

S chin o ller, Grundnß der Volkswirtschaftslehre. II. I.v. Aufl. 15