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Die zunehmende Rechtsordnung des Arbeitsvertrages.
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Maschinenbauer neuerdings sagte, werden so die Arbeiterstreitigkeiten aus dem Gebieterein physischer Machtkämpfe aus die höhere Basis der Entscheidung nach Gerechtigkeitund Moral emporgehoben.
Wir werden im folgenden Paragraphen zu zeigen haben, welche Rolle demGesetz und den kollektiven Vereinbarungen bei dieser wachsenden Rechtsordnung desArbeitsverhältnisses zufällt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, welcher Naturdas Arbeitsverhältnis sein wird, das in absehbarer Zeit aus den heutigen Reformenentsteht.
Hier können wir vorgreifend schon sagen, was es nicht sein wird. Der Arbeits-vertrag wird nicht in dem Sinne verschwinden, daß die Mehrzahl der Arbeitenden auf-hörten, im Lohnverhältnis zu stehen, daß sie den sogenannten vollen Arbeitsertragerhielten; das Verhältnis wird auch kein solches werden, daß es durch die idealistischenForderungen des Rechtes auf Existenz oder des Rechtes aus Arbeit richtig bezeichnet wäre.
Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag, das Recht ans Existenzund das Recht auf Arbeit stellen nicht einfache, klare Rechtssätze dar, sondern diesePostulate enthalten allgemeine und zwar ziemlich vage, vieldeutige Vorstellungen überden Inhalt künftiger oder idealer Rechtsordnungen der Arbeit, ja über die Verfassungder Volkswirtschaft überhaupt, wie sie von den socialistischen Schriftstellern aufgestelltwurden; diese Ideale könnten oder können nur durch eine Summe von gesellschaftlichenEinrichtungen und rechtlichen Specialordnungen im Detail durchgeführt werden.
Das Recht auf Existenz ist die ältere, bescheidenere socialistische Forderung.So weit sie eine Berechtigung hat, ist sie durch unser Armenwesen und durch einevernünftige staatliche Wirtschafts- und Lohnpolitik realisiert. Das Recht ausArbeit, wie es gewissermaßen das preußische Landrccht anerkennt, und Bismarck1834 verteidigt hat, kann sehr Verschiedenes bedeuten. Es hat Sinn und Verstand,wenn man darunter die Pflicht von Staat und Gesellschaft versteht, möglichstjedem Arbeitsfähigen durch Arbeitsnachweis, durch Notstandsarbeiten, durch richtigeGewerbe- und Handelspolitik eine leidlich bezahlte Beschäftigung zu verschaffen. DasRecht auf Arbeit aber in dem Sinne, daß der Staat jedem in seinem Berufeine Stelle und auskömmlichen Lohn garantieren müsse, geht viel weiter; es ist un-aussührbar ohne Aushebung aller freien Orts- und Berufswahl, ohne staatliche Ordnungder Bevölkerungsbewegung, ohne staatliche Leitung der ganzen wirtschaftlichen Pro-duktion. Es enthält einen wirtschaftlichen Widersinn, wenn man damit den Arbeiterneiner sinkenden Industrie auf die Dauer Beschäftigung und hergebrachten Lohn in ihrgarantieren will.
Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag — statt des Arbeitsvertrags —ist eine von Lassalle und seinen Vorgängern ausgestellte Formel, welche von derFiktion ausgeht, alle wirtschaftliche Produktion sei von den Lohnarbeitern allein ge-schaffen, also gehöre von Rechts wegen der volle Ertrag der Arbeit auch ihnen; Unter-nehmergewinn und Rente sollen damit als unberechtigt bezeichnet werden. Die Vorstellungist: der socialistische Staat, der vom Gesamtertrag der Arbeit Wohl einige Abzüge sürseine Beamten und das Nationalkapital machen dürfe, solle den ganzen Rest an dieArbeiter nach ihrer Arbcitsstundcnzahl oder nach ihren Leistungen oder nach ihren Bedürf-nissen verteilen. Die Formel ist so unklar, daß Marx sie von Ansang an verurteilte,daß auch die socialdemokratische Partei sie aus ihrem Programm 1891 strich. Sagtdoch selbst Kautsky neuerdings: „Die Verteilung der Güter dürfte in absehbarer Zeitnur in Formen vor sich gehen, welche eine Fortentwickelung der heute bestehenden Lohn-sormen darstellen."
206. Die verschiedenen heutigen Rechtsformen, welche das Ar-beitsverhältnis ordnen. Wir haben den Beweis zu erbringen gesucht, daß dasheutige Arbeitsverhältnis in steigendem Maße einer rechtlichen Ordnung unterliege.Wir haben nun zu untersuchen, welche Formen des Rechtes hiebei in Betracht kommenund zusammen wirken, und wie hiedurch das ganze Arbeitsverhältnis sich umgestalte,ohne doch aufzuhören, ein Lohnverhältnis zu bleiben.-
Tchmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre, ll, 1,-0, Aufl. 18