274 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Gütcrumlaufes u. der Einkommensverteilung. s7ZZ
Das neuere Civil- und das Handelsrecht der einzelnen Staaten hat bisherden Arbeitsvertrag immer nur sehr kurz und kümmerlich geordnet, teilweise weil er inseiner heutigen Bedeutung und Form etwas Neues ist, weil bisher meist die Arbeiter-interessen den mehr nach der Vergangenheit und den Bcsitzinteressen schauenden Gesetz-gebern sern lagen, teiwcise auch weil das Civilrecht nur die generellsten Fragen süralle Arbeitsvcrträge ordnen kann, das für den Arbeiter Wichtigste aber erst bei denspeciellen Vertragsarten in die Erscheinung tritt- Der Loäs civil macht den Arbeits-oder Dienstvcrtrag in Z§ 1780—1781, das neue deutsche Bürgerliche Gesetzbuch inßZ 611—630 ab. Künftige Gesetze werden ohne Zweisel weiter gehen; wenigstenswenn man allgemein den neueren Wuchcrbegriff auf den Arbeitsvertrag anwenden,wenn man überhaupt die berechtigten Interessen der Arbeiter mehr schon civilrechtlichschützen will, so muß das Civilrecht in breiterer Weise als bisher den Arbeits- undDienstvertrag ordnen. Immer aber wird es in dieser Beziehung nicht zu weit gehenkönnen, weil es, wie gesagt, nur ordnen kann, was allen so sehr verschiedenen Arbeits-verhältnissen gemeinsam ist.
Viel umfangreicher greifen die vcrwaltungsrechtlichcn Spccialgesetze ein, die auchmanches Privatrechtlichc ordnen, nämlich die Gewerbeordnungen, die Arbeiter-schutzgesetze, die S ee mann s o rd n un g, die Gesindeordnungen, die Berg-gesetze; doch auch sie müssen sich vielfach begnügen, gewisse Grundlinien zu ziehen,welche dann allerdings durch specielle Bundesrats- oder Ministerialverordnungeu, durchprovinzielle oder ortspolizeiliche Verordnungen und Statute ergänzt werden.
Im ganzen hat diese Gesetzgebung sich bisher auf folgende drei Hauptpunktebeschränken müssen! 1. auf die Anordnung gewisser Bedingungen zum Schutze vonLeben und Gesundheit der Arbeiter, Beschaffenheit der Arbeitsräume, der Maschinen-umfriedigung, der Luftzuführung, womit sich einige bescheidene Anordnungen imInteresse der Sittlichkeit verknüpfen (über Ankleideräume, Aborte); 2. auf die Ord-nung der Arbeitszeit der Kinder und Jugendlichen, der Frauen und teilweise auch derMänner; 3. aus die Haftung und Verpflichtung der Unternehmer oder auf die sonstigeFürsorge im Falle der Krankheit, der Invalidität, des Alters und der Betriebsunfälleder Arbeiter. Als untergeordnete Punkte kommen hinzu: 1. einige Bestimmungen überLohnzahlung (Verbot der Warenzahluug, Lohnbücher, Lohnbeschlagnahmc); 2. über dieArbeitsordnungen, die Strafjustiz und die Disciplin in den Betrieben; 3. über dieFührung von Arbeitsbüchern und 4. über Arbeiterausschüsse in den Betrieben. DieGesetze bezogen sich zuerst uur aus die wichtigsten gewerblichen Großbetriebsarten undBergwerke, später nach und nach auch auf alle gewerblichen Werk- und Arbeitsstättenmit mechauischer Krast, ja auf alle mit mehreren Arbeitern, dann auch auf Handels-geschäfte, Wirtschaften u. s. w., nicht aber auf Land- und Forstwirtschaft und die häus-liche gewerbliche Arbeit. So viele Vorgänger im älteren Rechte die Arbeiterschutz-gesetzgebung gehabt hatte, sie war sast überall in der ersten Blütezeit der Gewerbe-freiheit verschwunden. Nur langsam brach sie sich nun auss neue Bahn; zuerst sehrschüchtern in Großbritannien 1802, energischer 1847. Deutschland, die Schweiz, Österreich ,Frankreich , auch die anderen Staaten folgten. Die etwas bessere Ausbildung der Arbeiter-schntzgesetzgebung gehört den letzten dreißig Jahren an. Sehr viel ist noch zu thun.
Der große Vorzug dieser gesetzlichen Fürsorge sür Besserung der Arbeitsvcrhält-nisse und des Arbcitsvcrtrags ist, daß die Reform ohne den Haß und die Bitterkeitvon Arbeitseinstellungen, nur aus Grund öffentlicher Diskussion und parlamentarischerKämpfe sich durchsetzt, daß sie, vom starken Arm des Staates durchgeführt, auf allekonkurrierenden Geschäfte gleicher Art sich gleichmäßig erstreckt. Aber es ist ein Weg,welcher nur das Wichtigste, Allgemeinste, Gröbste anfassen kann, ein Weg, der anschablonenhafte Durchschnittsregeln gebunden ist, mit bureaukratischer Schwerfälligkeitin seiner Entstehung und Ausführung stets mehr oder weniger behaftet bleibt. Mankann auf ihm nicht genügend individualisieren, nicht das einzelne ergreisen; man istauf diesem Wege unfähig, die wichtigsten Fragen, z. B. die Lohnfrage, die Lohnhöhe,die Lohnarten u. s. w. zu regeln.