Die verschiedenen Formen der Rechtsordnung des NrbeitsvertrageZ.
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Über diese gesetzliche und statutarische Regelung gehen nun aber manche Anläufeder rechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses hinaus, die nicht dem individuellenArbeitsvertrage entspringen, auf größere oder kleinere Gruppen von Arbeitern sichbeziehen, teils auf obrigkeitliche Anordnungen und Akte öffentlicher Behörden, teils aufVerfügungen von Unternehmern, teils endlich auf Vereinbarung beruhen.
Die Regulierung der Arbeit, wie sie in den großen Staats- undKommunalbetrieben stattfindet, hat schon deshalb eine gewisse Bedeutung, weilsie der öffentlichen Kritik mehr unterstellt ist, weil sie in den sämtlichen Betrieben des-selben Staates oder derselben Gemeinde ähnlich stattfindet, weil sie im ganzen nicht sovon Gewinnabsichten geleitet sein kann wie die in Privatgeschäften. Dazu kommen dieneuerdings in England geforderten und durchgesetzten, nun auch aus dem Kontinentnachgeahmten Ordnungen der Arbeit, deren Einhaltung Staat und Gemeindevon den Unternehmern fordern, welche bei öffentlichen Submissionen sichbeteiligen, welche öffentliche Aufträge übernehmen; eine bestimmte Lohn-höhe, Minimallöhne, bestimmte Arbeitszeit und Ähnliches werden so für weite Gebietedes wirtschaftlichen Lebens gefordert und durchgesetzt.
Mehr und mehr hat aber auch in jedem größeren privaten oder Aktienbetriebsich das Bedürfnis herausgestellt, eine gewisse gleichmäßige, dauernde Ordnung derArbeit herzustellen und sie schriftlich zu fixieren. Zunächst ist in jedem größerenGeschäfte, wie sast in jedem Haushalte, durch die Zwecke der wirtschaftlichen Thätigkeit,durch die Technik und die Räume, durch die Zahl der Personen, durch ihr Zusammen-wirken und ihre Arbeitsteilung eine gewisse Ordnung an sich gegeben, aber sie kannrationell oder ungeschickt sein; sie beruht auf der entsprechenden organisatorischen Fähig-keit des Befehlenden; sie muß, soll der Betrieb gut funktionieren, in Fleisch und Blut,in Sitte und Lebensgewohnheit aller Beteiligten übergehen; ihr realer Inhalt und ihrinneres Leben ist die Hauptsache. Aber die schriftliche Fixierung macht die Pflichtenund Bestimmungen präcis, teilt sie jedem Eintretenden mit, gestattet die bessere, glattereDurchführung. Der Arbeiter sieht, daß nicht Willkür mit ihm schaltet, sondern eineaus der Natur des Geschäfts solgende Arbeitsordnung.
Die sogenannten Arbeits-, Fabrik-, Betriebsordnungen haben haupt-sächlich im 19. Jahrhundert mit dem Großbetrieb sich ausgebildet. Sie waren zuerstmehr einseitig herrschaftliche Anordnungen der Unternehmer. Aber seit 50—60 Jahren-forderte die Gesetzgebung emzelner Staaten solche für bestimmte Betriebe mit einembestimmten Inhalt; teilweise wurde eine obrigkeitliche Prüfung, eine Vorlage an dieBehörden, eine Anhörung der Arbeiter über sie gesetzlich angeordnet. So verschwandendie übermäßig harten Disciplinarstrafen, das ungleiche Recht für beide Teile (in Bezugauf Kündigung u. s. w.) und andere harte unbillige Bestimmungen. Fast allgemeinwird heute ihr Anschlag an sichtbarer Stelle oder Aushändigung an jeden neueintretendenArbeiter verlangt. In den vorangeschrittenen Ländern beruhen sie auf wirklichen Ver-handlungen mit den Arbeitern, nehmen Vertragsform an. Ihr Inhalt ist successiv einumfangreicherer, auf die verschiedensten Seiten des Arbeitsverhältnisses sich erstreckendergeworden (Anfang, Ende, Pausen der täglichen Arbeitszeit, Zeit und Art der Lohn-zahlung, Kündigungsbedingungen, Verhalten in dem Betrieb, Behandlung von Rohstoffund Maschinen, Beleuchtungs- und Reinigungsdienst, Urlaubswesen, Wohlfahrtsein-richtungen, Hülfskassen), und was mehr ist, sie haben immer mehr einen humanen,billigen, nicht bloß die Disciplin fördernden, sondern auch die Arbeiter schützendenCharakter angenommen.
Erstrecken sich diese Arbeitsordnungen hauptsächlich auf Fabriken, Bergwerke, großeReedereien, Schiffsbetriebe u. s. w., so fehlen sie doch auch in der Landwirtschaft nicht.In Mecklenburg z. B. hat die Arbeiterbewegung des Jahres 1848 dahin geführt, daßauf den Gütern unter Assistenz obrigkeitlicher Kommissare sogenannte Regulativesür die Arbeit und die Stellung der Jnstleute zu stände kamen, die als Gewohnheits-recht sich bis heute erhalten und die dortigen Arbeitsverhältnisse sehr viel günstiger ge-staltet haben als in den benachbarten preußischen Provinzen.
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