276 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Guterumlauses u. der Einkommensverteilung. ^?Z4
Sind die Arbeitsordnungen der einzelnen Betriebe so teilweise schon auf vertrags-mäßige Weise entstanden, so gilt dies allgemein von den Abmachungen über Lohn und'Arbeitsbedingungen, wie sie heute da entstehen, wo in ganzen Gewerbszweigen dieorganisierten Arbeitgeber und Arbeiter nach ihren Kämpfen paktiert haben, oder wonach Streiks durch Vermittelung von Schieds- und Gewerbegerichten neue Ordnungenbeiderseits angenommen wurden. Man bezeichnet diese Ordnungen heute in Deutschland als Tarifverträge, weil unter den Arbeitsbedingungen meist der lange Tarif überdie Lohn- und Akkordsätze den größten Umfang einnimmt. So schwierig ihr Zustande-kommen ist, so sehr haben sie längst in England und anderwärts zugenommen; auchin Deutschland vor allem durch die Thätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämterso, daß jährlich Dutzende zu verzeichnen sind. Wo die Majorität der Unternehmerund Arbeiter bei der Vereinbarung vertreten war und sie gebilligt hat, fügt sich meistauch die Minorität durch nachträgliche Genehmigung oder stillschweigend; das Bedürfnisder einheitlichen Ordnung zwingt sie dazu.
Man hat diese Verträge neuerdings meist Kollektiv-Arbeitsverträgegenannt. Sie sind (wie Lotmar mit Recht betont) in Wirklichkeit nur Verträge vonGruppen von Unternehmern und Arbeitern darüber, daß sie in bestimmter Zeit aus-schließlich Arbeitsverträge, die den paktierten Bedingungen entsprechen, schließen wollen.Die Annahme und Entlassung der einzelnen Arbeiter, die Eröffnung, Erweiterung undSchließung der einzelnen Betriebe, die Zahl der anzustellenden Arbeiter, das sindRechtsakte und Entscheidungen, die ganz im freien Ermessen der einzelnen bleiben. DieBedeutung der Tarifverträge liegt darin, daß sie künftig einen immer größeren Teilaller Arbeiter in Bezug auf den durch Gesetz nicht geregelten Teil des Arbcitsvertragsbinden, ein einheitliches Arbeitsrecht für die einzelnen Zweige des wirtschaftlichen.Lebens vorbereiten werden. Ihren Einfluß ermessen wir erst dann ganz, wenn wireinzelne derselben, z. B. den 1896 für die deutschen Buchdrucker zustande gekommenenund eben jetzt erneuten Tarisvertrag in die Hand nehmen und bemerken, wie ein-gehend er das Arbeitsverhältnis ordnet. — Das Wichtigste ist, daß durch diese Tarif-verträge auch die Lohnzahlungsmethoden und die Lohnhöhe gleichmäßig für bestimmteArbeitergruppen und für kürzere oder längere Zeit festgelegt sind. Der Ccntralverbandder deutschen Zimmerer sagt in seinem Bericht über den zustande gekommenen Tarif-vertrag: „es ist dadurch mindestens eine Stabilität in den Löhnen und in der Arbeits-zeit geschaffen worden."
Solche Verträge über die gesamten Arbeitsbedingungen kommen für ganze In-dustrien da vor allem zustande, wo durch Praxis und Gesetzgebung es gelungen ist,ein Schiedsgerichtsverfahren beliebt zu machen; in den letzten 5—7 Jahren hat vorallem in den australischen Staaten die Gesetzgebung es dahin gebracht, daß, teils imAnschluß an gewerbliche Streitigkeiten, teils auch ohne solche, staatliche Gerichtshöfedie Löhne und Arbeitsbedingungen für bestimmte Gewerbe und bestimmte Zeit zwangs-mäßig festsetzen konnten. Nur im Sinn von Minimallöhnen und Minimalbedingungen,die jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach oben überschreiten darf. Aber auch sosind sie von größter Tragweite; sie haben den Beifall der Arbeitgeber wie der Arbeitergefunden. Die Nachahmung wird in England ernstlich erörtert. Ein Genfer Gesetzvon 1900 scheint Ähnliches anzustreben. Wir kommen darauf bei den Schiedsgerichtenzurück (vergl. unten S. 410 ff.). Gelingt Derartiges allgemeiner, so wird ein großerTeil aller Arbeitskämpfe beseitigt, und wird mehr und mehr der gesamte Inhalt derArbeitsverträge unter periodische, den einzelnen Gewerben angepaßte Ordnungen gestellt.
Jedenfalls werden wir sagen können, der Überblick über diese verschiedenen Rechts-sormen zeige uns eine zunehmende rechtliche Ordnung der eigentlichen Arbeitsverträgedurch Gruppen, durch sociale Gemeinschaften. Und doch ist mit all' dem die Rechts-ordnung des ganzen Arbeitsverhältnisses noch nicht erschöpft. Ebenso wichtig wie dieBestimmungen über die Arbeitsverträge selbst und über die Löhne sind die Institutionenund Rechtsordnungen, welche den Arbeiter in seiner übrigen Existenz betreffen. Wirmeinen die großen Institutionen des Armenwesens, des Arbeit er versicherungs-