Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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Die ältere englische Arbeiterversicherung.

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sie alle möglichen Unterstützungen, jedenfalls Begräbnisgeld, meist auch Krankengeld;aber nur je nach ihren Mitteln; jede mathematische Grundlage ihrer Geschäftsführungfehlt. Die Zusammenkünste und Trinkgelage im Wirtshause gaben einst noch mehrund geben noch jetzt vielen ihren geselligen Kitt; zahlreiche derselben sind in der Handder Schankwirte. Unzählige machten stets wieder bankerott, sobald mehr ältere alsjüngere Mitglieder vorhanden waren. Mannigfach aber wurden ihre Einrichtungendurch patronisierende Geistliche, Grundherren und Unternehmer, zumal auf dem Lande,verbessert. Wenn Millionen von Armen im 19. Jahrhundert durch solche eingegangeneunvollkommene Hülsskassen getäuscht wurden, nach langer Einzahlung nichts erhielten,so haben diese primitiven Vereine doch die gesamten unteren Klassen zur Selbsthülfeerziehen helfen, Sitten geschaffen, aus denen nach und nach Besseres erwuchs.

Die spätere Entwickelung hat die Kassen vergrößert und specialisiert, hat an dieStelle des Umlageverfahrens eine versicherungstechnisch einigermaßen richtige ErhebungVon Prämien gesetzt. Die großen Unternehmer, die Eisenbahn- und ähnliche Gesell-schaften haben heute auch in England , wie anderwärts, für ihre Leute Kranken-, Be-gräbnis- auch Alterskassen, die gut verwaltet sind, Beiträge von den Unternehmern er-halten, jeden Beschäftigten zum Beitritt zwingen, geschaffen; viele zahlen neuerdings demaus denr Betrieb Austretenden einen erheblichen Teil der Beiträge zurück. Diese Art derKassen ist in England noch weniger beliebt als anderwärts. Die zwei beliebten freienTypen der englischen Hülfskassen, die heute im Vordergrund stehen, Wohl 8090°/o deroben angeführten Mitglieder umfassen, sind die größeren Begräbniskassen und die großenallgemeinen Hülfskassen, deren erheblichste, wie erwähnt, die Orden sind.

Eine Begräbniskasse zu verwalten, sie in ihrer Einnahme und Ausgabe zu über-sehen, ist leichter, als eine Kranken- oder gar Alterskasse zu sühren. Das Bedürfnis fürsolche Kassen ist das dringlichste. Die ältesten sind rein lokal; ein kleiner Reservefonds ge-nügt. Aber bald breiteten sich auch die besseren dieser Kassen auf die Grafschaft aus, jadarüber hinaus, und jetzt giebt es ganz große über das Königreich sich erstreckende vonüber 1 Mill. Mitglieder. Fast die Hälfte aller in der obigen Statistik gezählten Personen(nämlich 5,5 Mill.) gehören ausschließlich Begräbniskassen resp, ihnen gleichgestelltenVolksversicherungsbanken an. Diese Kassen erstrecken ihre Thätigkeit bis in denunteren Teil des Arbeiterstandes. Die Kassen suchen sich durch glatte Zahlung des Sterbe-geldes (meist 6 A für die Erwachsenen, 3 für das Kind) beliebt zu machen. Aber sie habenden Nachteil, daß sie, je größer sie werden, desto zahlreichere Kollekteure bedürfen, die1050 "/o der Einnahmen verschlingen. Der Zusammenhang zwischen Versicherten undKassen wird nur durch die Kollekteure unterhalten, welche mit der Ausdehnung der Ge-sellschaften zu einem wahren Krebsschaden wurden. Ein großer Teil der Kollekteure undVorstände sanken 18401875 zu gewissenlosen Wucherern herab; sie gaben den Ver-sicherten keine schriftlichen Verträge, verkauften sie beliebig an andere Gesellschaften, wiesie auch oft ihre einträglichen Stellen um 501000 A verkauften. Stellte sich dieBilanz der Kasse schlecht, so holten sie bei Hunderten die Beiträge nicht mehr ab undstießen diese so aus der Gesellschaft; sie bewucherten auch durch Vorschüsse. Von irgendwelcher Selbstverwaltung war keine Rede mehr. Zur Generalversammlung, wo Tausendehätten erscheinen sollen, trommelten Vorstände und Kollekteure einige Dutzend ihrerKreaturen zusammen. Diese namenlosen Mißbräuche ermöglichten den Aktiengesellschaftenunter Annahme des Sammclsystcms die Ausbreitung der Volksversicherung und ver-anlaßten das Reformgesetz von 1875, das die schlimmsten der Mißbräuche beseitigte.Ludlow verlangte damals Staatsversicherung für die Begräbnisgelder. Das Gesetz von1896 hat die sammelnden Begräbniskassen und die Versicherungsbanken, welche dieVolksversicherung im Umkreis von mehr als 10 englische Meilen bis zu 20 A Sterbe-geld durch Sammler betreiben, unter dasselbe Recht gestellt.

Wer nur die englischen Bcgräbniskasscn kennt, wird sich kaum scheuen, vom voll-ständigen Bankerott des freien Hülsskassenwesens zu sprechen. Anders, wer die großenallgemeinen Hülfskassen und Orden studiert, deren Reformen in eben der Zeit einsetzen,da jene Kassen die tiefste Entartung zeigen. Sie haben es bis 1899 zwar nicht, wie