412 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. s870
zur Teilnahme psychologisch und faktisch gezwungen. Der langsame und schwierige Weghiezu ist der, die Beteiligten zunächst für freiwillige Anrufung von Einigungs-kammern und Schiedsgerichten zu gewinnen, also solche entweder durch die Beteiligtenselbst oder durch Staatsanordnung mit dem Auftrage schaffen zu lassen, sich den Be-teiligten zur Verfügung zu stellen.
In einem wie im anderen Fall wird es sich um Organe handeln, welche paritätischaus gewählten oder ernannten Vertretern der Arbeiter und der Unternehmer zusammen-gesetzt sind, welche unter einem gewählten oder ernannten unparteiischen Vorsitzendenihres Amtes walten. Unter Einigungskammern (do^rä ok oonoiliation) verstehtman die Organe, welche nur eine freiwillige Einigung beider Teilebezwecken, unter Schiedsgerichten (doarä cck arditration) solche, welche im Falleder nicht gelingenden Einigung einen Schiedsspruch über die streitigenFragenfällen; er wird durchgeführt, wenn die Parteien sich vorher vertragsmäßig geeinigt,sich ihm zu unterwerfen; ist das nicht der Fall, so wird er etwa veröffentlicht, um sodurch den Druck der öffentlichen Meinung auf die Parteien zu wirken. In England hatten Mundella und Kettle von 1865 an solche doaräs für einzelne Gewerbe geschaffen;Gesetze von 1867 und 1872 sollten die Bewegung befördern. In den großen Stapel-industrien des Eisens, der Kohle, der Baumwolle gelang auch die freie, dauernde Bil-dung von Schiedsgerichten, wobei häufig hochgestellte, nicht dem Gewerbe angehörendePersönlichkeiten Schiedssprüche fällten, di« nun von den organisierten beiden Parteien an-erkannt und durchgeführt wurden. In allen andern Ländern zur Nachahmung empfohlen,gelaugen sie doch bis jetzt nirgends in gleichem Umfang. Und in England selbst schwandunter dem Eindruck der erneuerten stärkeren socialen Kämpfe von 1889—1900 der Glaubean sie etwas, ohne daß freilich ihre Bildung und ihre Wirksamkeit aufhörte.
In den anderen Ländern mit erheblichen Arbeitskämpfen suchte man noch mehrdurch Gesetze nachzuhelfen. In den Vereinigten Staaten haben bis 1901 24 zudiesem Hülfsmittel gegriffen, bis auf Massachusetts und New-Hork fast ohne jeden Erfolg.In Frankreich hat das Gesetz vom 27. Dezember 1892 die Friedensrichter ermäch-tigt, in Arbeitsstreitigkeiten auf Anrufen fakultativ zu vermitteln. Der Erfolg ist auchhier kein sehr großer. In Deutschland hat das Gesetz vom 29. Juli 1890 demGewerbegericht eine ähnliche freiwillige Vermittelung über künftige Verträge übertragen.In wenigen großen Städten, wo der Gewerberichter eine hochstehende und besondersbefähigte Persönlichkeit war, ist ein Erfolg nicht zu leugnen; im übrigen ist er nichtsehr groß. Bei diesen geringen Resultaten entstand immer wieder der Ruf nach obli-gatorischen Schiedsgerichten mit staatlicher Zwangsvollstreckung.
Wir haben schon ausgeführt, welche Schwierigkeiten der plötzlichen und verfrühtenEinrichtung diefer Institution entgegenstehen. Immerhin sind sie nicht unüberwindbar. Manwird in der Zukunft mehr und mehr zu obligatorischen Schiedsgerichten kommen, und siewerden mit der Zeit die meisten Arbeitseinstellungen und Aussperrungen aus der Weltschaffen. Dann wird das prophetische Wort von Rodbertus wahr geworden sein, daßein künftiges gesittetes Zeitalter die Zulassung solcher Kämpfe wie heute, die beliebigeAussetzung der socialen Funktionen für die Gesamtheit, nicht mehr begreifen werde.Aber bis dahin ist es noch lange. Und weder die Aufhebung der Koalitionsfreiheit,noch die Octroyierung von Schiedssprüchen an Widerstrebende ist der Weg in das ge-lobte Land des socialen Friedens. Erst müssen langsam die Bedingungen für die Mög-lichkeit freiwilliger Einigung und Unterwerfung unter Schiedssprüche geschaffen werden;dann erst können staatliche Schiedsorgane ihre Sprüche nach und nach zwangsmäßigdurchführen. Betrachten wir diese Bedingungen etwas näher.
1. Die Vereine beider Teile müssen sich dauernd mit guter Verfassung ausbilden,wo möglich zu nationalen Berufsvereinen auswachfen; es müssen die Arbeitgeberdie Verbände der Arbeiter anerkennen, ihre Vorstände als zur Verhandlung legitimiertbetrachten, sonst hört der Streit über das Wahlrecht der Nichtunionisten, die Schwierig-keit, legitime Vertreter zu erhalten, die beide Parteigruppen beherrschen, nicht auf. Solange nicht beide Parteien organisiert sind, anerkannte Vertretungen haben, welche fähig