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Art und Voraussetzungen der Einigungsthätigkeit.
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sind, die Einigungen und Schiedssprüche ihrerseits mit aller Kraft durchzuführen, schwebtalle Vermittelung in der Luft. Wo mau jede Entscheidung aä twe einberufenen, zu-fälligen, von Stimmung und Leidenschaft bewegten großen Versammlungen vorlegenmuß, da baut man stets auf Sand. Zu einer beiderseitigen, genügenden Organisationund gegenseitiger Anerkennung ist man in England nach und nach in der Hauptsachedurch die Kämpfe gelangt; ähnlich neuestens auch in den Vereinigten Staaten , woendlich 1900 der epochemachende Fortschritt gelang, die großen Unternehmerverbändcdes Maschinenbaues, der Zeitungsgewerbe und des Bergbaues zur Anerkennung derArbeiterverbände und zu gemeinsamen Schiedsgerichten zu bringen. Man kann Der-artiges auch durch Gesetz begünstigen, wie in Neuseeland , wo das Gesetz vom 31. August1894 nur den staatlich registrierten Gewerkvereinen den Zugang zu den staatlich an-geordneten Distriktseinigungskammern und dem Centralschiedsgcrichtshof öffnet, dafür aberauch die Unternehmer zwingt, mit ihnen vor den genannten Organen zu verhandeln.Die ganze gegenwärtige und künftige Gesetzgebung über die beiderseitigen Verbände, überihre rechtlichen Normativbedingungen, über ihre eventuelle Haftung für Bruch kollektiverVerträge, wie sie z. B. Brentano vorgeschlagen, hat natürlich großen Einfluß auf diefeerste Vorbedingung des Gelingens der Verhandlungen.
2. Hat man legitimierte, ihre Auftraggeber beherrschende kleine Vertretungen beiderParteien, so ist stets das Wichtigste, nicht daß ein Schiedsspruch, und sei es der weiseste,ihnen octroyiert wird, sondern daß d i e P art eien sich verständigen. Dazu gehört,daß man sich gegenseitig mit Ruhe und in parlamentarischer Form anhört, und daß dieThatsachen des Streites und die gesamten wirtschaftlichen Voraussetzungen der Einigungganz klar gestellt werden. Solange Haß und Bitterkeit vorwaltet, solange die Unter-nehmer glauben, sich etwas durch die Verhandlung zu vergeben, ist daher ein an-gesehener, unparteiischer Vorsitzender meist notwendig; je größer der Streit ist, eine umso höher stehende, um so klügere, juristisch und geschäftlich virtuosere Persönlichkeit mitliebenswürdigen Formen ist erwünscht. Nicht, daß er dem Gewerbe angehöre, ist daserste Erfordernis, jeder begabte Vorsitzende arbeitet sich rasch in die Thatsachen ein,sondern daß er eine überragende Verstandesschärse mit der Gabe der Überredung besitze,daß er findig sei im Aufsuchen des Einigenden, im Wegräumen des Trennenden, in derBetonung des Gerechten und des wirtschaftlich Möglichen. Wo man durch Schieds-gerichtsgesetze eingreift, ist ihre Hauptaufgabe 1. den rechten Mann hiefür zu designieren,2. die Geschäftsformen zu fixieren, durch die er am besten eine Einigung zu ständebringen kann. Das deutsche Gesetz von 1390 hat für die großen Städte und mäßigeStreitigkeiten im Gewerberichter und in feinen Beisitzern die passenden Persönlichkeiten fürEinigung und Schiedssprüche gefunden; für ganz große Streitigkeiten, wie der Ham-burger Hafenstreik, reichen sie nicht aus; da müßte das Reichsamt des Innern Minister,Handelskammcrpräsidenten, große Parteiführer zur Vermittelung ernennen können. Derenglische Loueiliation ^et von 1896 hat in freier Weise dem Handelsamte die Möglich-keit gegeben, Arbeitsstreitigkeiten zu untersuchen und für ihre Lösung Einigungs- undSchiedskammern nebst den richtigen Leitern derselben zu bilden. Mit gutem Erfolg.
Die übliche Sch eidung des Verfahrens, wie sie in der englischen Praxis sichausbildete und in den meisten Gesetzen vorgesehen ist, in ein Einigungs- und in einSchiedsverfahren, wobei der Schiedsspruch uur gefällt wird, wenn die Einigungmißlingt, liegt in der Natur der Sache. Aber die Trennung ist mehr formeller, alsmaterieller Art: denn auch der Schiedsspruch behält dauernde Krast und Wirksamkeitnur, wenn er auf einer mittleren Linie sich bewegt, der sich die Parteien sehr weit ge-nähert haben, den sie aber freiwillig zu ergreifen doch noch nicht im stände sind.In den englischen Industrien, wo das Verfahren schon eine Vergangenheit besitzt, dieParteien dazu erzogen sind, da glaubt man neuerdings Schiedssprüche und Schieds-richter ganz entbehren zu können. Die Parole lautet: nicht arditiation mehr, sondernueAgtiatimi lmä oonoiliation.
Meist ist das Einigungsverfahren einem mehr lokalen oder Bezirksorgane, dasSchiedsgerichtsverfahren einem nationalen oder Centralorgane anvertraut; und zwar