544 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. s4W2
-ermäßigungen, Zuweisung von Hufen in den Kolonien oder gar Bezahlung des Besuchesim Theater und in der Volksversammlung, Brotspenden und Ähnliches durch. Jekomplizierter eine Volkswirtschaft ist, und je mehr man es mit sehr verschiedenen Klassen,mit einer alten Arbeitsteilung und Klassenscheidung zu thun hat, desto weniger kannman hoffen, daß so direkte Eingriffe, so plumpe Versuche der Neugestaltung und Neu-verteilung gelingen. Freilich gehören auch noch der neueren Zeit tiefe Einschnitte an.Die rechtliche Freierklärung von Sklaven und Hörigen 150V—1860, die Ablösung derbäuerlichen Lasten, die Schaffung eines freien Bauernstandes und freien Grundeigentumswaren außerordentlich tief greifende Maßregeln; die Einführung der Gewerbefreiheit,unentbehrlich für die Neugestaltung der Volkswirtschaft, war ein tiefer Schnitt in diebestehende Rechtsordnung des Erwerbslebens, hob zunächst den höheren Unternehmerstand,wie er den Handwerker- und Arbeiterstand herabdrückte. Der Kampf um die Steuernund andere staatliche Lasten stand bei allen socialen Kämpfen in erster Linie, und jedetiefgreifende Änderung (wie z. B. eine neue stark progressive Einkommens- und Erbschafts-steuer) kann hier der einen Klasse großen Vorteil, der andern Schaden bringen. Imganzen aber steht heute auch der einigermaßen vernünftig gewordene Radikalismus, derrechte Flügel der Socialdemokratie, auf dem Standpunkt, keine wohlerworbenen Ver-mögensrechte antasten, die Produktionsmittel nur gegen Entschädigung und Ablösungin Kollektivbesitz verwandeln zu wollen, wie ja auch die Gleichheit aller Löhne undGehälter von den Maßvolleren so wenig mehr gefordert wird wie die Beseitigungjedes privaten Eigentums. Langsame Umbildung, Hinwirken aus künftige gerechtereGestaltung des socialen Organismus wird auch hier mehr und mehr die Parole. Diegewaltsame Umsturzbewegung würde dabei freilich nicht stehen bleiben. Es fragt sich,ob sie zu hindern ist. Wir kommen darauf zurück.
d) Alle Klassenkämpfe erscheinen als die Folge dessen, was man Klassenherr-schaft nennt. Verständigen wir uns über den Begriff; der Sprachgebrauch ist ein dop-pelter, ein engerer und ein weiterer. Man versteht darunter 1. die socialen Abhängigkeits-verhältnisse, welche durch die regelmäßigen wirtschaftlichen Beziehungen der oberen undunteren Klassen untereinander, der Herren und Sklaven, der Unternehmer und derArbeiter, der Kreditgeber und -nehmer, der starken Verkäufer und der schwachen Ein-käufer sich ergeben. Wir haben von ihnen im ganzen vorigen Buche bereits ge-handelt; sie liegen auf dem Boden des Privatrechtes, haben ihren Ursprung in der ver-schiedenen geistigen, technischen, wirtschaftlichen Kultur der Betreffenden, machen sichstets bis auf einen gewissen Grad geltend, wie auch Moral, Recht, Institutionen,Staatsverfassung beschaffen seien. Immer wird, je höher diese geistigen Mächte stehen,desto leichter es sein, wenigstens die gröbsten Mißbräuche, die hier entstehen, einzuschränkenoder zu beseitigen. Man versteht aber unter Klassenherrschaft auch 2. ein Weiteres —und in diesem Sinne redet man richtiger und reden wir hier hauptsächlich von ihr:man meint die Abhängigkeit der schwachen von der starken Klasse, die dadurch entsteht,daß die letztere die Staatsgewalt beeinflußt und beherrscht, daß sie nicht bloß diewirtschaftliche Überlegenheit, sondern die politische Macht, die Staatshoheitsrechte, dieAmtsgewalt für ihre Sonderzwecke, für ihren wirtschaftlichen Vorteil ausnutzt. WoDerartiges der Fall ist, werden auch die eben geschilderten privatrechtlichen Mißständeum so größer sein. In diesem Sinne handelt es sich also um den ausgedehnteren,bedeutsameren, gleichsam staatsrechtlichen Begriff der Klassenherrschaft. Er erscheint nichtbloß als eine gleichsam natürliche, nie ganz zu ändernde Erscheinung, sondern stetszugleich als eine Entartung, als eine mit allen Mitteln zu bekämpfende Thatsache .Denn im Wesen der Staatsgewalt liegt es, daß sie im Gesamtinteresse und nicht imSonderinteresse einer Klasse benützt werden soll.
Zur Beantwortung der Frage, wann und wo eine Klassenherrschaft in diesemSinne stattgefunden habe, welche ganz verschiedenen Grade sie haben könne, haben wirneben unseren oben gegebenen historischen Ausführungen zurückzugreifen auf das, waswir oben (I § 101) und in der Einleitung zu diesem Kapitel (ß 245) über dasWesen der Staatsverfassung gesagt haben.