Teil eines Werkes 
2 (1904) Verkehr, Handel und Geldwesen : Wert und Preis ; Kapital und Arbeit ; Einkommen, Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik ; Historische Gesamtentwickelung
Entstehung
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Begriff der Klassenherrschaft, ihre Ursachen.

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Wenn wir von ganz kleinen, aus fast gleichen Bürgern bestehenden Gemeinwesen ab-sehen, die sich leicht durch einen wechselnden Vorsitzenden und eine Versammlung allerBürger demokratisch ohne Zwangsgewalt und Machtapparat regieren können, so habenalle etwas größeren Staaten eine herrschaftliche Staatsgewalt mit weitgehenden Staats-hoheitsrechten, mit starker Zwangsgewalt entwickelt, weil die Macht im Wesen desStaates liegt, nur mit überragender Macht ein Staat nach innen gut zu regieren ist,nach außen seiner Feinde Herr wird. Diese Macht kann nie bloß auf einzelnenPersonen beruhen und ebenso wenig von der Gesamtheit von Tausenden und MillionenStaatsbürger direkt ausgeübt werden. Sie bedarf, um handlungs- und entschlußsähigaufzutreten, einer Organisation von Amtsträgern, von Herrschenden und Besehlenden.Es müssen Gruppen von Kriegern, von Priestern, von Adelsgeschlechtern, von Beamtenbestehen, deren feste Organisation unter einer einheitlichen Spitze eben die Machtbegründet. Mit einem Häuptling oder König, unterstützt durch eine Aristokratie, einenSenat, beginnt alle höhere ältere Slaatsverfassung; die Masse des Volkes, ursprünglichin der Volksversammlung mitredend, sinkt, auch wo sie gewisse Rechte behält, doch mehrund mehr zu einem meist passiven Gliede des Staatslebens herab. Sklaven und Hörigehaben ohnedies nichts zu sagen. Die Könige, deren Überhebungcn und Mißbräucheman viel deutlicher sah als ihre heilsamen Funktionen, wurden, wie wir anführten, inGriechenland und Rom von der Aristokratie beseitigt; die Aristokratie, nun von oben nichtmehr in Schranken gehalten, verfiel leicht über kurz oder lang dem Machtmißbrauch;die eigentliche Klassenherrschaft begann. Man fuchte durch Ausdehnung der politischenRechte aus weitere Kreise zu helsen, wie in Rom durch die Heranziehung des bäuer-lichen Plebs. Es gelang, wenn wie dort die Amts- und Regierungsrechte seste undweitgehende waren, wenn die Zugelassenen eine ganz besondere Schule öffentlicher Pflicht-erfüllung durchgemacht. War dies nicht der Fall, so entstand die Gefahr der Geltend-machung egoistischer, kurzsichtiger, unmöglicher Forderungen und Klasseninteressen derdemokratischen Masse; Revolution und Umsturz folgten, zuletzt half nur die Diktatur,die fast alle großen socialen Revolutionen und Bürgerkriege abgeschlossen hat.

o) So scheint die sociale Klassen- und die Verfassungsgeschichte der größeren kompli-zierten Staaten wesentlich in folgenden Stadien zu verlaufen: 1. Herstellung einerfesten Staatsgewalt, die ausschließlich auf den Befugnissen bestimmter monarchischer oderaristokratischer Kreise ruht; diese engeren Kreise regieren zuerst gut und gerecht, verfallenaber mit der Zeit dem Mißbrauch der Gewalt, die Klassenherrschaft beginnt. 2. Mansucht weitere Kreise, zuletzt die breiten Massen zu Einfluß, Stimmrecht und Ämter-beklcidung heranzuziehen; das hat zunächst, wenn es richtig, maßvoll geschieht, guteFolgen, hauptsächlich solange sich dabei eine feste, starke Regierung erhält; geht manzu weit, erhalten politisch Unfähige zu großen Einfluß, erstreben die breiten demo-kratischen Schichten nur augenblicklichen Vorteil und Gewinn, so tritt an die Stelle derälteren aristokratischen die noch schlimmere demokratische Klassenherrschaft; jede festesichere Staatsleitung, jede gerechte Regierung hört auf. 3. Das kann nur verhindertwerden, wenn mit dem steigenden Einfluß egoistischer Klasseninteressen in den freienStaaten die Vervollkommnung und Stärkung des Regierungsapparates gleichen Schritthält, wenn die Staatsgewalt in reinen Händen und mächtiger bleibt als die Klassen-gewalt uud die Klassencinflüsse. Und das ist möglich durch die Ausbildung eines immerseineren und gerechteren Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, durch die Erziehung vonunparteiischen, über den Klassen stehenden Trägern der Staatsgewalt, die von oben bisunten richtig verteilt uud einheitlich zusammenwirkend Staat und Gesellschaft geistigbeherrschen.

Wir stehen also vor der Erkenntnis, daß es zwar kein Volk höherer Kultur gebeohne gewisse Ansätze und Neigungen zur Klassenherrschaft, ja daß alle Ausdehnung derstaatsbürgerlichen Rechte diese Gefahren zunächst steigere, daß aber andererseits jedesVolk höherer Kultur im Rechtsstaat, in der Ausbildung der Rechtsgefühle und Rechts-kontrolle das Gegengewicht gegen Klassenherrschaft und staatlichen Machtmißbrauch fucheund bis auf einen gewissen Grad auch gefunden habe. Die Entwickelung des sittlich-recht-

Schmoller, Grundriß der VolrSwirtschastslchre. II. I.-li, Aufl.