1. DIE LANDSCHAFTEN IN IHRER POLITISCHEN BEDEUTUNG. 18
Regierung von ihm in der Domänenangelegenheit Entgegen-kommen verlangte, dazu benutzt zu haben, von der Regierungseinerseits eine Konzession zu erlangen.
Daß auf dem Generallandtag von 1808 ’) eine Do ut Des-Politik inauguriert worden ist, hat auch Lehmann gefühlt, ob-wohl hiervon natürlich nichts in den Akten steht * 2 3 ). Nur istbisher die Frage unbeantwortet, welche Konzession der Adel da-mals für die Aufnahme der Domänen hat eintauschen wollen.Zweierlei konnte dabei in Frage kommen: einmal die Gestaltungdes gerade zur Beratung stehenden Einkommensteuer-Reglementsund ferner die längst erwartete Deklaration des Ediktes vom9. Oktober 1807. Wegen dieser beiden Angelegenheiten warenVertreter des Adels gerade in jener Zeit bei der Regierungvorstellig geworden. In Sachen der Einkommensteuer hat nunder Adel keinerlei Konzession erhalten, wohl aber hinsichtlichder Deklaration des Oktober-Ediktes. Wenige Tage, nachdemder Adel in die Aufnahme der Domänen in die Landschafteingewilligt hatte — am 14. Februar 1808 — erschien eine „Ver-ordnung über die Zusammenziehung bäuerlicher Grundstückeoder die Verwandlung derselben in Vorwerksland 11 , die vom Stand-punkte Steins aus den Wünschen des Adels außerordentlichentgegenkam s ).
Es ist mehr als wahrscheinlich, daß man dem Adel dieseVerordnung versprochen hatte, falls er den Widerspruch gegendie Aufnahme der Domänen aufgeben würde. Hierfür sprichtauch der Umstand, daß der Minister Freiherr von Schrötterden Freiherrn vom Stein ausdrücklich gebeten hat, die Verord-nung noch während der Tagung des Landtages zu publizieren;„man möchte sonst glauben“, so schreibt Schrötter, „daß mandie ganze Sache hinhalten wolle“. Deutlicher kann wohl kaum
*) Über den Generallandtag von 1808 schrieb von Allenstein anStägemann : „Einmal geht ein solcher Landtag, allein nicht öfter“.
Vgl. Rtihl, F., Aus der Franzosenzeit II.
2 ) Lehmann, II. 198.
3 ) Knapp, G. F.: Die Bauern-Befreiung und der Ursprung der Land-arbeiter in den älteren Theilen Preussens. I. 137 ff. II. 197 ff.