Druckschrift 
Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
Seite
104
Einzelbild herunterladen
 

104 III. LANDSCHAFT!,. KREDITWESEN UND BÄUERLICHER GRUNDBESITZ.

Präsidenten von Auerswald aus. Er schlug im September 1807der kombinierten Immediatkommission vor, bei der OstpreußischenLandschaft die Aufnahme aller Landgüter im Werte von min-destens 1000 Talern in Antrag zu bringen 1 ). Dieser Vorschlagfiel auf fruchtbaren Boden. Er ist, wie ja bereits an andererStelle erwähnt, verwirklicht worden 2 ). Die Ostpreußische Land-schaft war jedoch die einzige, die während der Reformperiodeihren Wirkungskreis auch auf den nichtadeligen Grundbesitzausdehnte 3 ).

Die Westpreußische Landschaft beschloß zwar im Jahre1809 auf Anregung der Regierung gleichfalls, alle zu vollemEigentum besessenen, nichtadeligen Güter im Werte von min-destens 1000 Talern in ihren Verband aufzunehmen; dieserBeschluß gelangte aber nicht zur Durchführung; denn die Re-gierung war zwar mit der Aufnahme der nichtadeligen Güterdurchaus einverstanden, wollte aber deren definitiven Beitrittaufgeschoben wissen, bis die infolge der Abtretung eines Teilsder Provinz Westpreußen notwendig gewordene Reorganisationder Landschaft vollzogen sei 4 ). Hierüber vergingen aber mehrereJahre, und inzwischen geriet die Angelegenheit bei der Regie-rung in Vergessenheit. Die Landschaft selbst legte auf den Bei-tritt der nichtadeligen Güter keinen Wert und erwog sogar dieförmliche Aufhebung des hierauf bezüglichen Beschlusses 5 ). Schließ-lich begnügte man sich aber damit, den Beschluß als nicht vor-handen anzusehen. Demgemäß wurde auch ein westpreußischerFreigutsbesitzer, der im Jahre 1818 ein Darlehen bei der Land-schaft aufnehmen wollte, von dieser abgewiesen 6 ). In der Tat

*) M. A. Landschaftssachen specialia Ostpreußen 1.

2 ) S. o. S. 80.

3 ) v. d. Goltz (Wörterbuch der Volkswirtschaft, Artikel ,.Land-schaften) vertritt die Ansicht, daß diese Maßnahme in einem direktenZusammenhang mit der bäuerlichen Reformgesetzgebung gestanden habe.Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn die Erweiterung der Landschafterstreckte sich nur auf die von der Reform nicht berührtenFreibauern.

4 ) L. A. Danzig Generalia 7. Reskript v. 30. Oktober 1809.

6 ) L. A. Danzig Gen. 11. Vol. 1.

6 ) Geh. St. A. 87. B. XIX. 19.