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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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1. AUSSCHLUSS DER BAUERN AUS DEN LANDSCHAFTEN.

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blieb also der Ausschluß des nichtadeligen Grundbesitzes vonder Landschaft bestehen.

Auch bei dem Kur- und Neumärkischen Kreditinstitutetrat man im Jahre 1809 in eine Erörterung darüber ein, ob eineAusdehnung des landschaftlichen Wirkungskreises nach dem Bei-spiele der Ostpreußischen Landschaft erwünscht sei. Man erwog,ob eine solche Maßnahme vielleicht zur Stärkung des Kredit-instituts dienen könne. Da sich aber die Neumärkische und diePriegnitzer Ritterschaftsdirektion sowie zahlreiche Gutsbesitzergegen das Projekt aussprachen, wurde die Angelegenheit nichtweiter verfolgt.

Bei der Schlesischen und Pommerschen Landschaft dagegenscheint die Aufnahme des nichtritterschaftlichen Grundbesitzesdamals überhaupt nicht in Frage gekommen zu sein. Eine Aus-dehnung des landschaftlichen Wirkungskreises hat somit währendder Reformperiode nur in Ostpreußen stattgefunden. Aber selbsthier erstreckte sich die Erweiterung des landschaftlichen Ver-bandes nur auf einen kleinen Teil des nichtritterschaftlichenGrundbesitzes 1 ). Von der Landschaft ausgeschlossen blieben dieehemaligen Domänenbauern. Dinen war durch eine Verordnungvom 27. Juli 1808 das volle Eigentum an ihren Stellen verliehenworden und zwar, wie ausdrücklich betont wurde, auch deswegen,um ihnen die Beschaffung von Hypothekarkredit zu ermöglichen.Da nun ein derartiger Kredit damals einzig und allein bei derOstpreußischen Landschaft erhältlich war, so hätte man konse-quenterweise die Aufnahme der ehemaligen Domänenbauernin die Landschaft ins Auge fassen müssen. Dies geschah abernicht. Der Minister von Schrötter sprach sich vielmehr bereitsin einem Immediatberichte vom 24. November 1808 dahin aus,daß die Domänenbauern zur Teilnahme an der Landschaft nichtqualifiziert seien 2 ). Er ging dabei von dem Standpunkte aus, daßder Beschluß der Landschaft vom 16. Februar 1808, betreffenddie Beleihungsfähigkeit der nichtadeligen, zu vollem Eigentum

') Im Jahre 1830 waren ungefähr 200 und im Jahre 1850 etwa300 Grundstücke köllmischer Qualität landschaftlich beliehen.

2 ) Geh. St. A. 89. A. XXVI. b. u. L. A. Königsberg II. 42. C. 2. 37.