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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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1 06 III. LANDSCHAFT!,. KREDITWESEN UND BÄUERLICHER GRUNDBESITZ.

besessenen Grundstücke, sich nicht auf die Domänenbauerngütererstrecke, die erst im Juli 1808 zu vollen: Eigentum erworben seien.

Es kam aber noch ein verwaltungstechnischer Grund hinzu,der dem Minister die Teilnahme der Domänenbauern an derLandschaft unerwünscht erscheinen ließ. Alle zur Landschaftgehörigen Güter mußten nämlich nach Maßgabe des Landschafts-reglements den Oberlandesgerichten unterstellt werden. Dies warauch mit den köllmischeu Gütern bei ihrer Aufnahme in dieLandschaft geschehen. Hierdurch war den Domänenjustizämtern,zu deren Kompetenz bisher die köllmischen Grundstücke gehörthatten, ein wesentlicher Teil ihrer Einkünfte entzogen und ihrWirkungskreis stark eingeschränkt worden. Als Entschädigunghierfür waren diesen Gerichten die neugeschaffenen Domänen-bauernstellen zugewiesen worden. Wären nun auch diese indie Landschaft aufgenommen worden, so würde bald eine Über-lastung der Oberlandesgerichte eingetreten sein, während der Ar-beitskreis der Domänenjustizämter auf ein Minimum herabge-sunkeu wäre. Derartige Erwägungen 1 ) haben, wie aus mehrerenMinisterialreskripten 2 ) hervorgeht, offenbar bei dem Ausschlußder Domänenbauern von der Landschaft mitgesprochen.

Somit blieben die Vorteile des Landschaftskredits tausendenvon neugeschaffenen bäuerlichen Eigentümern aus formalen undverwaltungstechnischen Gründen versagt. Die wirtschaftliche odergar sozialpolitische Bedeutung dieser Maßregel ist in den leiten-den Kreisen anscheinend nicht erkannt worden. Man kann sichdem Eindruck nicht verschließen, daß die Generallandschafts-direktion in dieser Beziehung einsichtsvoller gewesen ist, als dieRegierung. Die Landschaft war nämlich dazu bereit, ehemaligeDomänenbauerngüter zu beleihen. Der Justizminister erklärtedies aber durch Reskript vom 28. April 1809 für unzulässig.

') Auch bei den Verhandlungen der Landesrepräsentanten im Jahre1815 wurde der Vorschlag, die Tätigkeit der Landschaften auf das bäuer-liche Grundeigentum auszudehnen, mit der Motivierung bekämpft, daß dieÜbertragung des bäuerlichen Hypothekenwesens an die Oberlandesgerichtenicht angängig sei. (Verh. v. 26. März) 1815 Geh. St. A. 77. 322. II. Reihe.

5 ) L. A. Königsberg XVI. 79.2.