Druckschrift 
Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
Seite
107
Einzelbild herunterladen
 

1. AUSSCHLUSS DER BAUERN AUS DEN LANDSCHAFTEN. 107

Hierbei blieb es auch, obwohl der landschaftliche Generalland-tag von 1823 die Rücknahme dieser ministeriellen Verfügungbeantragte.

Ebenso wie den Domänenbauern versagte man auch dendurch die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisseneugeschaffenen bäuerlichen Eigentümern die Vorteile des organi-sierten Kredits. Dies war auch ganz konsequent, nachdem durchdas Edikt vom 14. September 1811 bestimmt worden war, daßdiese Bauerngüternicht über ein Viertel ihres Wertes hypo-thekarisch belastet werden dürften 1 ). Die Mehrheit der im Jahre1815 versammelten Landesrepräsentanten und die Ministerial-kommission traten allerdings für die Aufhebung dieser Ver-schuldungsbeschränkung ein. Scharnweber setzte jedoch diesemVorschläge ganz entschiedenen Widerstaud entgegen und drangauch damit durch. Die Deklaration vom 29. Mai 1816 ließ dieVerschuldungsbeschränkung bestehen. Gleichzeitig enthielt sieaber einen Hinweis auf die in Aussicht genommeneErrichtungeines Kredit-Instituts zur Bepfandbriefung bäuerlicher Güter 2 ).Hiermit hatte es folgende Bewandtnis: Bei den Verhandlungender Landesrepräsentanten im Jahre 1814 3 ) hatte Scharnwebervorgeschlagen: Die Bauern sollten, wenn der Gutsherr bei derAuseinandersetzung Rente wähle, Schuldverschreibungen überden fünfundzwanzigfachen Betrag der Rente ausstellen; die Ver-zinsung dieser Schuldverschreibungen sollte von einer Bank über-nommen werden, die ihrerseits von den Bauern die Zinsen er-heben sollte. Bei den Verhandlungen der Landesrepräsentantenim Dezember 1814 war die allgemeine Stimmung diesem Vor-schläge günstig, wenn auch die Meinungen über die Durchführ-barkeit im einzelnen weit auseinander gingen. Zugunsten desProjektes wurde angeführt, daß die Gutsbesitzer mit den er-wähnten Schuldverschreibungen eiuen Teil der auf ihren Güternruhenden Hypotheken zurückzahlen könnten. Bei dieser Gelegen-

) Vgl. Mauer, H.: Die Versclmlclungsgrenze für Bauerngüter inPreußen (18111843) im Archiv f. Sozialw. u. Sozialpol. XXIV. 3.

2 ) Vgl. Artikel 13.

3 ) Geh. St. A. 77. 322. II. Reihe.