KREDITSYSTEM UND ENTSCHULDUNG DES LÄNDLICHEN GRUNDBESITZES. 171
werden. Mit diesen durch die Kabinetsordre vom 15. De-zember 1843 bestätigten Beschlüssen erreichte die Zwangsamor-tisation bei der Ostpreußischen Landschaft zunächst ihr Ende.Die von 1838—1843 geleisteten Amortisationsbeiträge wurdendem „eigentümlichen Fonds“ zugeführt.
lu ähnlicher Weise verlief die Einführung der Zwangs-amortisation bei der Westpreußischen Landschaft. Auch hierwurde im Jahre 1832 zu Einlösungszwecken ein Tilgungsfondserrichtet und später zur Bestreitung der Konvertierungskostenherangezogen. Nach der Konversion im Jahre 1838 wurde so-dann, ebenso wie in Ostpreußen , die Amortisationsquote zunächsterhöht und 1844 gänzlich aufgehoben 1 ).
Bei der Pommersclien Landschaft wurde die Einführungder Zwangsamortisation im Jahre 1836 zwar im Prinzip be-schlossen, gleichzeitig aber festgesetzt, daß die Amortisations-zahlungen erst eintreten sollten, wenn die Verwaltungskosten-beiträge aufgehoben werden könnten. Dies geschah erst imJahre 1858 »).
Bei den bisher behandelten Landschaften ist es der Re-gierung also nicht gelungen, in Verbindung mit der Zinsfuß-reduktion eine dauernde Zwangsamortisation zu schaffen. MehrErfolg hatte sie in dieser Beziehung bei dem Kur- und Neu-märkischen Ritterschaftlichen Kredit-Institute, das sich bereitsim Jahre 1826 für die Einrichtung der Amortisation ausge-sprochen hatte und nunmehr beschloß, aus den nach der Kon-vertierung eintretenden Zinsersparnissen einen Amortisations-fonds zu bilden. Dieser Beschluß gelangte auch zur Durch-führung.
Ungleich schwieriger gestaltete sich die Einführung derZwangsamortisation bei der Schlesischen Landschaft. Es warennämlich im Laufe der 30 er Jahre in Schlesien vielfach Stimmenlautgeworden, die sich gegen den Tilgungszwang aussprachen
*) Vgl. Ullrich, Denkschrift zur Säkular-Feier der WestpreußischenLandschaft.
s ) Vgl. Hildebrandt, Denkschrift zur Säkular-Feier der PommersclienLandschaft.